Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen 
nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte 
sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Ver— 
schulden einer Person der Schiffsbesatzung (Artikel 757, Ziffer 10) mit dem Ab- 
laufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt 
hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes 
von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Zusammenstoß 
stattgefunden hat; 
4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem 
die Forderung fällig geworden ist. 
Art. 909. 
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen 
Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, 
wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und 
Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungs- 
betheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ab- 
laufe-des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung 
der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. 
Art. 910. 
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicher- 
ten aus dem Versicherungsvertrage. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres, in welchem 
die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff 
verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. 
Art. 911. 
Eine Forderung, welche nach den Art. 906 bis 910 verjährt ist, kann auch im 
Wege der Compensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, 
wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. 
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