Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu dritten Per— 
sonen. Artikel 110—122. 
Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten ein- 
zelner Gesellschafter aus derselben. Artikel 123—132. 
Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Artikel 133—145. 
Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. 
Artikel 146—149. 
Zweiter Titel. Von der Commanditgesellschaft. 
Erster Abschnitt. Von der Commanditgesellschaft im Allgemeinen. Art. 150—172. 
Zweiter Abschnitt. Von der Commanditgesellschaft auf Actien insbesondere. Ar- 
tikel 173—206. 
Dritter Titel. Von der Actiengesellschaft. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Artikel 207—215. 
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Actionäre. Artikel 216—226. 
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Artikel 227—241. 
Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Artikel 242—248. 
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Artikel 249. 
Drittes Buch. 
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für 
gemeinschaftliche Rechnung. 
Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Artikel 250—265. 
Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaft- 
liche Rechnung. Artikel 266—270. 
Viertes Buch. 
Von den Handelsgeschäften. 
Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. · 
Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Artikel 271—277. 
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Artikel 278 
bis 316. 
Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Artikel 317—323.
	        
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