Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu beobachten, wie solches auch für die Eidesleistungen von Christen durch die bezüglichen 
Gesetze und Verordnungen, sowie durch den Gerichtsgebrauch vorgezeichnet ist. 
8. 2. 
Insbesondere liegt es dem Gericht ob, den Schwörenden vor der Eidesleistung über 
den Gegenstand und die Bedentung des Eides zu belehren, sowie nach Umständen zur Ge- 
wissenhaftigkeit zu ermahnen und vor Meineid und namentlich auch vor etwaigen geheimen 
Vorbehalten bei ver Ablegung des Eids zu verwarnen. 
Falls ras Gericht es angemessen findet, den Schwörenven noch besonders durch einen 
Geistlichen seines Glaubensbekenntnisses über die Heiligkeit des Eides belehren zu lassen, 
oder den Geistlichen zu der Eidesabnahme selbst beizuzieben (Organisationsediet vom 
31. December 1818 über die Rechtspflege in den untern Instanzen S. 118, Strafprogeß= 
Ordnung vom 22. Juni 1843, Art. 211, und Verordnung vom 17. Oktober 1844, betref- 
fend die Form der Abnahme von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen §. 3); so ist 
der Rabbiner des Wohnorts des Schwörenden oder des dem Gerichtssitz nächstgelegenen 
Rabbinatsbezirks um seine Mitwirkung anzugehen. 
g. 3. 
Mit ver Eidesleistung sind die Israeliten an nachstehenden Tagen zu verschonen: 
1) an den Sabbathstagen, 
2) an den israelitischen Festtagen, nämlich 
a) den beiden Neujahrstagen, 
b) dem Versöhnungstage, 
-P) dem ersten, zweiten, siebenten, achten und neunten Tage des Laubhüttenfestes, 
) dem ersten, zweiten, stebenten und achten Ostertage, 
e) dem ersten und dem zweiten Müängsttage; sowie 
3) an folgenden israelitischen Bußtagen: 
a) vom Tage vor dem ersten israelitischen Neujahr bis zum Versöbnungs- 
tage, und 
b) am Tage der Tempelzerstörung. 
Doch ist in dem Falle einer dringenden Nothwendigkeit, welche aber dann bei der 
richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jever Israelite auch an solchen Tagen 
zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden. (Gesetz vom 25. April 1828, Art. 55).
	        
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