Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Aufsichtsbefugnissen über die Schule und die übrigen Lehrer betraut sind, und nach ihnen 
die im Dienste ältesten Schulmeister zum Eintritt in die Ortsschulbehörde berufen. 
Sollte die Zahl der mit Aufsichtsfunktionen beauftragten Schulmeister mehr als 3 betra- 
gen, so entscheidet unter denselben das Dienstalter über den Eintritt in die gedachte Behörde. 
Art. 17. 
Die Zabl der gewählten Mitglieder aus der Schulgemeinde kommt der Zahl 
der in die Ortsschulbehörde berufenen Schulmelsster gleich. 
Auch ist eine gleich große Zabl von Ersatzmännern zu wählen. 
Die Wahl Beider geschieht auf die Dauer von drei Jahren. 
Berechtigt zur Wahl sind die Väter und Vormünder der die Volksschule besuchenden 
Kinder, wofern jene in der Schulgemeinde ihren Wohnsitz haben und nicht nach Artikel 2 
des Gesetzes vom 6. Juli 1840 von dem gemeindebürgerlichen Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
Wählbar sind, mit Ausschlußf der im Dienst beßindlichen Lehrer der Volksschulen und 
der Mitglieder des Kirchenconvents, alle in der Schulgemeinde wohnenden Männer, welche 
die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen (Artikel I, 2, 3, Absatz 1 des Ge- 
setzes vom 6. Juli 1849). 
Im Uebrigen finden binsichtlich ver Abstimmung, der Verpflichtung zur Annabme der 
Wahl, des Hindernisses der Verwandtschaft und Schwägerschaft und der Entlassung #c. 
die Bestimmungen desselben Gesetzes Artikel 6, Absatz 2, 3 und 4, Artikel 7, 8 und 9, 
Absatz 2 und 3, Artikel 10, Absatz 2, Artikel 11, Absatz 2, sowie Artikel 13 und 14 ana- 
loge Anwendung. 
Die Wahlhandlung wird von dem ersten Ortsgeistlichen, dem Ortsvorsteher und dem 
ältesten weltlichen Mitglied des Kirchen-Convents geleitet. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mindestens ein Dritttheil der Wahl- 
berechtigten abgestimmt hat. Kommt bienach eine Wahl nicht zu Stande, so besteht die 
Ortsschulbehörde für die betreffende Periode nur aus den übrigen in Artikel 15 des gegen- 
wärtigen Gesetzes genannten Personen. 
Artikel 18. 
Der nach Artikel 15—17 des gegenwärtigen Gesetzesr verstärkten Ortsschulbehörde 
kommen dieselben Befugnisse und Obliegenheiten zu, welche die Gesetze vom 20. Septem- 
ber 1836 und vom 6. November 1858 der bisberigen Ortsschulbehörde, beziehungsweise 
dem Kirchen-Convent zuweisen (vergl. Artikel 6, 9, 22, 20, 72, 73, 76 des Gesetzes vom 
29. September 1836 und Artikel 3, Ziffer 5 des Gesetzes vom 6. November 1858).
	        
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