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Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit Vollziehung vieses Ge.
setzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 25. Mai 1865.
Karl.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Goltber.
II. Verfügungen der Departementeé.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Versicherungs-Gesellschaft Moguntia in Mainz.
Nachdem man der Versicherungs-Gesellschaft Moguntia (vormals Rbeinschifffahrts-
Asseruranz-Gesellschaft) zu Mainz, auf den Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1852, so-
wie der K. Verordnung vom 28. desselben Monats, endlich des Gesetzes vom 14. März 1853,
Art 2, die widerrufliche Bewilligung ertheilt hat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie
viejenigen Gebäude, welchen die Theilnahme an der allgemeinen Brandversscherungs-An-
stalt ausnahmsweise versagt, beziebungsweise erlassen ist (vergl. Art. 1 des Gesetzes vom
14. März 1853, K. 9 und 10 der K. Verordnung von demselben Tage) gegen Feuerg.
gefahr zu versichern, so wird dieses hiermit unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die
Hauptagentur der gedachten Gesellschaft mit diesseitiger Genehmigung dem Kaufmann Ru-
dolph Winter in Stuttgart übertragen und zu Regierungs-Commissären bei verselben
die Regierungsräthe Schmidlin und Klumpp daselbst bestellt worden sin?.
Stuttgart, den 16. Mai 1865. Geßler.
-B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung des Cameralamts Neuenbürg zur Ausstellung von
Uebergangsscheinen.
Nachdem das Kameralamt Neuenbürg zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für
die Versendung übergangscontrolepflichtiger Gegenstände ermächtigt worden ist, so wird dieß
unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 11. April 1854 (Reg. Blatt S. 49), vom
26. August 1856 (Reg. Blatt S. 208) und vom 29. December 1861 (Reg. Blatt von
1862, S. 18) mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gegenwärtige Ver-
fügung mit dem 1. Juni d. J. In Wirksamkeit tritt.
Stuttgart, den 19. Mai 1865. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
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