Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XI 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile gesteben sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen 
Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung 
auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten 
Ealle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiven Zollgebieten wollen die ver- 
tragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren Zoll- 
gebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in 
den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. 
Artikel 23. 
Unmittelbar nach Austausch der Ratificationen dieses Vertrages sollen Commissarien 
der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erforderlichen 
Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 
Artikel 24. 
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende 
Dbeile desselben anzusehen. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages vom 
19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis 31. Decem- 
ber 1877 festgestellt. 
Beide Theile behalten sich vor, über weiter gebende Verkehrserleichterungen und über 
möglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst über die Frage der all- 
gemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der eine von ihnen 
den für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen erachtet, wird er dem andern 
seine Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden Theile zum Bebuf der 
Verhandlung zusammentreten. 
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden 
Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Gesetzgebung bierdurch nicht hat be- 
schränkt werden wollen.
	        
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