Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XIX 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
9 
20 
23 
21 
  
ue) Zinn in Stangen, Platten, Blechen, Drähten und Röhren, Zinnguß, roher d. i 
nicht weiter bearbeiteter, ohne Verbindung mit andem Bestandtheilen als mit 
Holzarbeiten der Positionen 33 a. und b. und Stangen oder Platten von Eisen, 
dann Zimwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gesiße, 
nicht lackirt und ohne Verbindung mit andem Materialien 
) die unter a. begriffenen unedlen Metalle und Metallgemische, mit Ausnahme von 
Zink und Zinn, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, 
Drähten, auch Mesttostii), und in groben Gstüchen (d. i. in Glocken und 
Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 25 Pfd, jud in anderen Gegen- 
ständen, das Stück im Gewichte von mehr als 100 Pfd.) 
VII. Webe= und Wirkstoffe und Garne. 
Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute und 
andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, Kchrachen oder *7½ auch in Ab- 
fällen (Werg, Heede), dann Waldwolle und Seegras 
Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen 
Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle): 
a) Roh, d. il nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei= oder mehrdrähtig gezwirnt 
b) Gebleicht (jedoch nicht drei= oder mehrdrähtig gewirnt! und d nicht gesärtt, dann 
ungewebte Dochte, ohne oder mit Wachsüberzug 
beine igarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, oder Werg: 
anrgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt 
à Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt . 
c)Gebleichtmuchblosabgekocht),geaschktt(gebukt)odergcfakbtuedochnccht gezwmtt), 
Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren): 
a) Streichgam, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei= oder mehrdrähtig gezwirnt 
b) Kammgam, voh, d. i. weder gefärbt, noch drei= oder mehrdrähtig gezwirnt 
VIII. Webe= und Wirkwaaren. 
Baumwollwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baum- 
wolle und beinen, auch in Verbindung mit Gummisäden, jedoch ohne Beimischung 
von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
a) Rohe, ungebleichte, dichte, nicht gefärbte und nicht bedruckte Webewaaren (auch 
geköpert, gemustert, gerauht), mit Ausnahme der sammetartigen (mit aufge- 
schnittenem und nicht Qusgeschittenem Flor), dann r*§s2: Gitter Marly) und 
Gunen und gewebte Dochte . 
b) Nicht unter a. genannte, dichte Webewaaren, dam Vosanenier en 
Band= und Strumpfwaaren . 
c) Alle undichte Webewaaren (wit zusnahne der Vobbineis * Fung 
Petinets und Spitzen)g 
  
1 Ztr. 
  
frei 
frei 
25 
45 
70 
  
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