Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

V

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zugestanden:

a.  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungs-Gegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern
auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und
Marktverkehr  versendet,  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr
  gesetzt,  sondern  unter  Controle  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,
Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  eingebracht
werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist
unverkauft  zurückgeführt  werden;

b.  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern  vertragenden  Tbeils  gebracht
  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

IP.  für  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs  zum  Bleichen,
Seivenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

d.  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten)
  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,  Häute  und  Felle  zur  Lederund
  Pelzwerkbereitung,  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen
  Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie  für  Gegenstände  zum  Lackiren,
Poliren  und  Bemalen;  6

e.  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das  Gebiet
des  andern  vertragenden  Theils  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter  Beobachtung
  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte  Gegenstände,
wenn  vie  wesentliche  Beschaffenbeit  und  die  Benennung  derselben  unverändert  bleibt;
und  zwar  in  dem  Falle  unter  c.  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in  den  Fällen
unter  a.,  b.,  d.  und  e.,  sofern  die  Iventität  der  aus=  und  wiedereingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  ist.

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährk  werden,  daß  beim
unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragenden