Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
d

er
Verzollung.

 

33

4

*

 

X.  Bein=  und  Holz-,  Glas-,  Stein=  und  Thonwaaren.

Bein=  und  Holzwaaren,  d.  i.  alle  Arbeiten  aus  Bein,  Holz  oder  anderen  animalischen
  und  vegetabilischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme  von  Korallen  und  Schildpatt:
a)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler=  und  Tischlerwaaren  aus  Holz,
auch  blos  gehobelle  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  dann  grobe  Maschinen
(auch  Drehbänke,  Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle),
grobe  Korbflechtenwaaren  (.  B.  Pack-,  Trag-,  Wagen=  und  Waschkörbe,  Fischleußen
  u.  dgl.),  Besen  aus  Reisig,  Acker-,  Garten=  und  Küchengeräthe.  Beispielsweise
  gehören  hieher:  Kisten,  Tröge,  Mulden,  Handschlitten,  Schubkarren,
ausgearbeitete  Achsen  und  Deichseln,  Felgen,  Naben,  Speichen,  Räder,  Stühle,
Bänke,  Tische,  Bienenstöcke  und  Korbe,  Holzschuhe,  Nadschuhe,  Stiefelknechte,
Stiefelhölzer,  Schuhmacherleisten,  Reifen  und  Zargen,  Rinnen  und  Röhren,
Stöcke  (auch  Peitschenstöcke  und  Weichselröhre),  Schacheln,  Barren,  Joche,  Kumpfe,
Leiter=  und  Wiesbäume,  Leitern,  Kochlöffel,  Schneidebretter,  Teller,  Keulen,
Schlegel,  Rechen,  Ruder,  Schaufeln,  Nägel,  Stifte,  Hühnersteigen,  Kleider=  und
Haubenstöcke,  Hutformen,  gerundete  Hölzer  zu  Stielen,  Deckel,  Resonanzböden,
ungetunkte  Zündhölzchen,  Fidibus,  Zahnstocher,  roh  vorgearbeitete  Hefte  und  Clavialur-,
  sowie  Tabakspfeifen-Hölzer,  Spielzeug,  grobes,  bloß  gehobeltes;  alle  diese
Waaren  nicht  gefärbt,  gebeizk,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,  noch  in  Verbindung
mit  anderen  Stofffnn  .

b)  #en  und  Pargquctten,  uneingelegte,  Kork-Platten,  -Scheiben,  -Stöpseln  und
Sohlen

 

JP)  Hölzernes  Hausgeräthe  (Meubles),  eingelegte  Parquetten,  sowie  alle  unter

a.  und  b.  begriffene  Waaren  aus  Holz  in  Verbindung  mit  Bast-,  Binsen-,  Schilf-,
Stuhlrohr-,  Stroh=  und  Korbflechterwaaren,  Eisen  (mit  Ausnahme  des  polirten
Stahles),  Messing  oder  gemeinem  Leder  oder  Fensterglas  in  seiner  natürlichen
Farbe,  auch  (mit  oder  ohne  diese  Verbindungen)  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt
oder  polirt,  ferner  Fischbein,  gerisenes..  ..
ch  Feine  Korbflechterwaaren  und  Spielzeug  (alle  nicht  unter  a.  begriffene),  hölzerne
Hänguhren  und  Uhrkästen,  Kammmacherwaaren,  mit  einem  gold=  oder  silberhältigen
  Lack  überzogene  Arbeiten,  feine  Schnitz=  und  Drechslerwaaren,  dann  eingelegte
  Foumiere,  auch  auf  einer  Seite  mit  Papier  oder  Webewaaren  belegt  oder
gepreßt,  Boulearbeiten,  Holzbronze,  sowie  überhaupt  alle  nicht  unter  a.,  b.  und  c.
begriffene  Holzwaaren;
Beinwaaren,  nicht  unter  anderen  Positionen  benannte;
alle  diese  Gegenstände  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insoferm
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.
fallen;  gepolsterte  Meubles  (mit  oder  ohne  Ueberzug)  ......
Glas  und  Glaswaaren:
a)  Spiegelglas,  rohes  ungeschliffenes,  Glasmasse,  sowie  Glagroͤhren  und  Glasstaͤngelchen,
  ohne  Unterschied  der  Farbe  (wie  solche  zur  Perlenbereitung  und
Kunstglasbläserei  gebraucht  werden),  auch  Email=  und  Glasurmasse  *n

 

1  Ztr.

 

Zollbetrag.

1

frei  —
—  75
150
10—
—  75