Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Jusgegeben Stuttg art Donnerstag den 30. März 1865. 
nhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Auflösung der Kommission zur Bereinigung des Gemeinde- 
verbands. 
Verfügungen der Departemento. Verfügung, betreffend die Gebühren der Wasserbautechniler. 
— Bekanntmachung, betreffend die „Wernershülse“ zu Rodt, Oberamts Freudenstadt. — Verfügung, 
betreffend die Besteurung des hausirweisen Gewerbebetriebs von Angehörigen der Zollvereinsstaaten und 
Oesterreichs. 
  
1 Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Auflösung der Kommission zur Bereinigung des Gemeindeverbands. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die auf den Grund der Bestimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, 
betreffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbandes auf sämmtliche Theile des 
Staatsgebietes, zur Vollziehung dieses Gesetzes bestellte Kommission (Kommission zur Be- 
reinigung des Gemeindeverbandes) ist aufgelöst, und es gehen etwa noch nachkommende
	        
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