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aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte
seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt bhat, insofern zustaͤndis
seyn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren
bei einem andern Gericht anhängig over durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
8. 19.
Bei den im 8. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Be-
hörden over Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche
den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen
gleicher Art beigelegt ist.
8. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des 8. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der
Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für
Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem vie
Untersuchung geführt wirv. 6
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafoollstreckung, welche, wenn ersteres
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von jenem Staate
schließlich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschulvigten eingezogen
oder durch eingegangene Strafbeträge (s. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu er-
statten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
8g. 21.
Die Gelobeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17, eingeleiteten Straf-
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung ein-
gehen, sind vergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten,
sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren Statt fand.
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Eine nach Maßgabe des §. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräf.
tiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Sraates, welcher
dieselbe veranlaßt hatte, sofort ein zustellen.
g. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldi gte