Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte 
seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt bhat, insofern zustaͤndis 
seyn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren 
bei einem andern Gericht anhängig over durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
8. 19. 
Bei den im 8. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Be- 
hörden over Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche 
den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen 
gleicher Art beigelegt ist. 
8. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des 8. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der 
Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für 
Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem vie 
Untersuchung geführt wirv. 6 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafoollstreckung, welche, wenn ersteres 
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von jenem Staate 
schließlich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschulvigten eingezogen 
oder durch eingegangene Strafbeträge (s. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu er- 
statten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
8g. 21. 
Die Gelobeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17, eingeleiteten Straf- 
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung ein- 
gehen, sind vergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, 
sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren Statt fand. 
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Eine nach Maßgabe des §. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräf. 
tiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Sraates, welcher 
dieselbe veranlaßt hatte, sofort ein zustellen. 
g. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldi gte
	        
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