Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Ichluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 11. April 1865. 
Die Unterzeichneten traten heute zasammen, um den unter ihnen vereinbarten Handels- 
und Zollvertrag zwischen dem Zollverein und Oesterreich, nach nochmaliger Durchlesun g, 
zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und 
Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zu Artikel 1. des Vertrages. 
Die Bezeichnung derjenigen Beschränkungen, denen der gegenseitige Verkehr zur Zeit 
unterliegt, bleibt den im Artikel 23. vorgesehenen Verhandlungen vorbehalten. 
2. Zu Artikel 2. des Vertrages. 
Von Seiten Oesterreichs werden folgende durch besondere Verträge dritten Staaten 
gewährte Begünstigungen noch fortan vorbehalten: 
a. in Folge des Handels= und Schifffahrts-Vertrages mit dem Königreiche beider Si- 
eilien vom 4. Juli 1846 der Zoll von 1 Gulden 89 ½ kr. für den Zollzentner neapolitaner 
und sicilianer Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprungs in den Schiffs. 
papieren eingeführt werden; 
b. in Folge des Handels= und Schifffahrts-Vertrages mit Sardinien vom 18. October 
1851 der Zoll von 1 Gulven 22 ½/ kr. für den Zollceentner gemeiner Weine aus Piemone, 
von 43 ½ kr. für das Stück Jungvieh bis zu 2 Jahren, von 8½ kr. für das Stück Span- 
ferkel unter 10 Pfd., ferner 
die Zollfreiheit für: 
Kastaniien ..... bis zur Menge von 20 Pfo. 
frisches Fleis „ „ " 8 „ 
Käse und frische Butter »» » „ 4 
Diese Begünstigungen beziehen sich nur auf die Einfuhr über vie Landgrenze des lombardisch- 
venetianischen Königreichs. 
Von Seiten des Zollvereins waren Vorbehalte nicht zu machen.
	        
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