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8. 7.
Für einen Meßgehülfen dürfen, soweit ein solcher erforderlich war, täglich 48 Kreuzer
in Rechnung gebracht werden; bei erweislich nothwendigem Mehraufwande ist dieser zu
vergüten.
K. 8.
Die Bebörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anrechnungen ver Wasser-
bautechniker in vorkommenden Fällen sofort nach geleisteter Arbeit und etwaiger Richtig-
stellung der Rechnung zur Ausbezahlung gelangen und demgemäß bei Concessions-Gesuchen
oder Wasserbau-Streitigkeiten den Betheiligten die vorschußweise Bezabhlung der Gebübren
aufzuerlegen.
Stuttgart den 18. März 1865. Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend die „Wernershülfe“ zu Rodt, Oberamts Freudenstadt.
Seine Königliche Majestät baben vermöge höchster Entschließung vom 23. d. M.
der Rettungs-Anstalt: „Wernershülfe“ zu Rodt, Oberamts Freudenstadt, auf den Grund
der vorgelegten Statuten und unter Vorbehalt der etwaigen Rechte Dritter, die juristische
Persönlichkeit gnädigst verliehen, was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 24. März 1865. Geßler.
) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Besteurung des hausinveisen Gewerbebetriebs von Angehörigen der Zollvereins=
staaten und Oesterreichs.
Mit böchster, nach vorgängiger Vernehmung des K. Gebeimen-Rathes ertheilter Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 22. d. M. wird bievurch unter Abände-
rung der Ministerialverfügungen vom 8. Dezember 1835 (Reg.Blatt S. 460) und vom
25. September 1854 (Reg. Blatt S. 94) verfügt, daß der für den hausirweisen Gewerbe-
betrieb von Ausländern nach §. 4 des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 statt der Gewerbe-
steuer zu entrichtenden Abgabe auch die Angehörigen der Zollvereinsstaaten und Oesterreichs,
soweit ihr Absatz sich nicht auf Messen und Marktzeiten beschränkt, unterliegen.
Stuttgart den 24. März 1865. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.