Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

V

trages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Zollvereins  von  demselben
Tage  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Pyrmont;

13.  Anhalt,  vermöge  des  Vertrages  mit  Preußen  vom  20.  Dezember  1853,  vie  Fortdauer
  des  Anschlusses  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Cötben  und  Anhalt-Bernburg
  an  vas  Zollsystem  Preußens  betreffend;

14.  Luxemburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern
des  Zollvereins  vom  26/31.  Dezember  1853,  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses  des
Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins;

15.  die  freie  Hansestadt  Bremen,  vermöge  ihrer  Verträge  mit  Hannover  vom
20.  September  1854  und  mit  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  den  übrigen
Mitgliedern  des  Zollvereins  vom  26.  Januar  1856  in  Beziehung  auf  vie  in  diesen
Verträgen  näher  bezeichneten  Gebietstheile;

16.  Schaumburg-Lippe,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Hannover  vom  21.  März  1865.

Sollte  einer  der  vorgevachten  Verträge  vor  oder  nach  Ausführung  des  gegenwärtigen
Vertrages  ablaufen,  ohne  daß  er  ausvbrücklich  over  stillschweigend  erneuert  würde,  so  werden
  sich  die  kontrahirenden  Regierungen  hiervon  gegenseitig  Mittheilung  machen.

Die  H  Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  werden  hinsichtlich  aller  aus
dem  gegenwärtigen  Vertrage  herrührenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eben  so  betrachtet,
als  wenn  sie  einen  Theil  des  Königreichs  Hannover  bildeten.

 

Artikel  3.

Von  dem  Gesammtvereine  bleiben  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen  einzelnen  Landestheile
  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den
Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  bisber  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erbalten,  welche  rücksichtlich  des  erleichterten  Verkehrs
  der  ausgeschlossenen  Landestbeile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  vieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Zur  Zeit  sind  vom  Gesammtvereine  ausgeschlossen:

1.  preußische  Landestheile,  und  zwar:  die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und  Suckow,