Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Bevölkerung des Fürstentbums Schaumburg-Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines 
Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2. und 3. des Anschlußver- 
trages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum übernimmt, 
und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschliehenden Gebietstheile 
der freien Hansestadt Bremen. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig 
mitgetheilt werden. 
Unter Berücksichtigung der besonderen Veryhältnisse, welche hinsichtlich ves Verbrauchs 
an gollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen 
des Antbeils verselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Separat- 
Artikel 8. des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende binsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in 
der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver- 
günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestebenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze des 
dem Artikel 4. beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf privative 
Rechnunz nicht mehr gewährt werden. 
Artikel 21. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkebrs ge- 
richteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner 
Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch 
bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der 
Nahrungs-Verhältnisse bisber begünstigter Meßplätze, als ver bisherigen Hanvelsbeziehungen 
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen 
gJeführt, neue aber obne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die 
Hofhaltung ver hohen Souveräne und ihre Regentenhäuser, oder für die bei ibren Höfen 
akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingeben, nicht ausgenommen, 
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