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Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird das Centralbüreau an-
geben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen
einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der
desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.
Die kontrabirenden Staaten bleiben nach Maaßgabe der bestehenden Verträge befugt,
einen Beamten zu dem Centralbüreau zu ernennen. Jedrm Staat, welcher einen solchen
Beamten nicht ernannt hat, steht die Befugniß zu, von den Arbeiten dieses Büreaus vurch
zeitweise Abordnung eines seiner Beamten nähere Kenntniß zu nehmen, welchem alsdann
bierüber jede Auskunft mit Bereitwilligkeit gewährt, und die Einsichtnahme sämmtlicher
Akten gestattet werden wird.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze
Anwendung:
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge
meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem
Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese durch
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren
Srcuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zollrirektionen, oder durch den
Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligen-
den Penssonen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwal.
tung entstehen.
2. Hinsichtlich resjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zon.
Erhebungs= und Aussichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich
ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkom.
menden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen
nach der im Artikel 22. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben
mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der
Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verbält.
nisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amisgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen
zur
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