XXXIII
Artikel 37.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten,
in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrahirenden Regierungen
bereit, diesem Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen
der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu
geben.
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter den kontrahiren=
den Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen Regierung an-
grenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wird.
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten wünscht,
die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate angeboten werden,
so ist dieser letztere verpflichtet, den= oder diejenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem
angrenzen, zur Mitunterhandlung mit selbigem einzuladen.
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die
Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmitglievern
alsbald bekannt gemacht werven, auch ist diesen vor dem förmlichen Abschlusse der viesfällige
Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen.
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche der gegen-
wärtige Vertrag umfaßt, eingehalten find.
Artikel 38.
Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Verträge
zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, verbleibt den kontrabirenden
Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages. Sie werden sich
bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung
und Erweiterung zu verschaffen.
Es dürfen jevoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver-
trages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß
sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des
Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den
Angebörigen und Erzeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem außer-
balb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständnisse nicht
blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrabirenden Vereinsstaate, sondern auch in