Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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g. 12. 
Für die Ansstellung und für die Erneuerung eines Hausirausweises ist die gesenzliche 
Sportel von je — 15 kr. für Ein Jahr zu erheben. 
g. 13. 
Wäbrend der Gewerbewanderung finden auf den Hausirer die allgemeinen Bestim— 
mungen wegen ver Reisenden und ibrer Beherbergung Anwendung, und es ist deßhalb ins- 
besondere nach Maßgabe der Verfügung vom 29. Mai 1834, betreffend den Aufenthalt in 
vden Gemeinden des Königreichs, (Reg. Blatt S. 401) Ziffer 1 von der Beberbergung eines 
ortsfremden Haustrers der Ortspolizeibebörde bei Vermeidung der in der Verfügung vom 
26. Oktober 1838, betreffend die Bestrafung der unerlaubten Beberbergung von Fremden, 
(Reg. Blatt S. 598) bezeichneten Strafen Anzeige zu machen. 
S. 14. 
Die Haustrer sind nicht verpflichtet, ihre Hausirausweise den Ortsvorstehern oder Ober- 
ämtern von Zeit zu Zeit zum Vistren vorzulegen. 
Dagegen sind die Polizeibehörden, Landjäger und Polizeiofficianten berechtigt, jever- 
zeit von den Haustrausweisen Einsicht zu nehmen, und es kann, daß solches geschehen ist, 
durch den Ortsvorsteher oder Bezirksbeamten in den Ausweis eingetragen werden. 
S. 15. 
Macht sich der Hausirer auf der Gewerbewanderung eines Verbrechens oder Ver- 
gehens oder einer wiederholten Verfehlung gegen vie Art. 53 und 54 der Gewerbe-Ordnun g 
schuldig, so ist solches von der betreffenden Polizeibehörde oder bei gerichtlicher Bestrafung 
von dem Ortsvorsteher der Heimathgemeinde des Gestraften (Verfügung vom 30. Okto- 
ber 1848, betreffend die Vereinfachung der Geschäfte, IV. Ziffer 3, Reg. Blatt S. 493) 
dem Oberamte seines Heimathortes sofort anzuzeigen, und es hat vieses je nach 
Beschaffenbeit des Falls über vie Zurückziehung des Hauftrausweises auf Grund ver 
Art. 52 oder 55 der Gewerbe-Ordnung zu erkennen. Im Falle der Zurückziehung ves 
Hausir-Ausweises ist die Verfügung nach Maßgabe des Art. 66 der Gewerbe-Ordnung 
eröffnen. 
In dringenden Fällen, insbesondere bei bereits eingetretenem Mißbrauche 
des Haufsirausweises, kann dem Haustrer durch das Oberamt des Betretungs= oder Wohn- 
orts der Haustrausweis vorläufig abgenommen werden. 
zu
	        
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