Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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S 16. 
Die Ersetzung eines abhanden gekommenen Haustrausweises darf nur vurch das zu- 
ständige Oberamt (Art. 52 der Gewerbe-Ordnung) und nach vorgängiger Untersuchung 
darüber erfolgen, ob nicht der Hausirer seit der Ausstellung des früheren Ausweises sich 
einer Handlung schuldig gemacht hat, durch welche er des Anspruches auf einen Haufir- 
ausweis verlustig geworden ist. 
8. 17. 
Das im Art. 53 der Gewerbe-Ordnung bezeichnete Verzeichniß von Druckschriften 
kann dem Haufirer durch das Oberamt seines Heimath= oder Wohnorts, oder durch das 
Oberamt, in dessen Bezirk der Buchhändler, Verleger oder Drucker wohnt, dessen Druck- 
schriften abgesetzt werden sollen, ausgestellt oder ergänzt werden. 
8. 18. 
Ueber die ertheilten Haustrausweise hat jedes Oberamt ein fortlaufendes je mit dem 
Ablauf des Kalenverjahrs abzuschließender Verzeichniß zu führen, das enthält: 
1) Wobnort und Heimatbortt ..... 
2) Name, Alter, Familienstand ..... 
3) Gewerbe . .. ... ..."« 
4)Begleitek............ 
ver Ausste lung # # " # J des Hausirausweises. 
7) Bemerkungen. 
Die Verlängerung, Erneuerung und Zurückziebung eines Hausirausweises ist unter 
der Rubrik „Bemerkungen“ vorzumerken. 
des Hausirers; 
B. In Betreff der Ausländer. 
8. 19. 
Ausländern kann die Hausirerlaubniß unter Einhaltung der für die Dauer vderselben 
in §. 11 dieser Verfügung gegebenen Bestimmung durch dasjenige Oberamt ertheilt wer- 
den, an welches der Ausländer sich zunächst wendet. 
8. 20. 
Auf den Betrieb eines Hausirgewerbes durch minderjährige Ausländer finden die
	        
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