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tbeilt, oder nach Jahresfrist verlängert, die gesetzliche Sportel von je 15 kr. für
Ein Jahr zu erbeben; etwaige in der Mitte liegende Verlängerungen haben dagegen un-
entgeldlich zu erfolgen.
g. 25.
Wenn ein Ausländer die Erlaubniß zum Betriebe eines Hausirgewerbes in Württem-
berg erhält, so ist die Verbindlichkeit zu der Entrichtung der gesetzlichen Accise in der
Haufirurkunde vorzumerken.
8. 26.
Strafen, welche gegen einen ausländischen Hausirer während der Gewerbewanderung
erkannt werden, sind in den Hausirausweis desselben oder, sofern er keinen besitzt,
in seine sonstige Reiseurkunde einzutragen (vergl. 8. 28.).
g. 27.
Die einem Ausländer ertheilte Erlaubniß ist zurückzuziehen:
3) wenn der Ausländer während der Gewerbewanderung sich eines Verbrechens oder
Vergebens schulvig gemacht hat, durch welches er des in Art. 52 der Gewerbe-
Ordnung verlangten guten Prädikats verlustig geworden ist;
2) wenn er sich wiederholter Verfehlungen gegen die Art. 53 und 54 der Gewerbe-
Ordnung schuldig macht;
3) wenn der Gewerbebetrieb des Ausländers im Inlande zu der Annahme Grund gibt,
es werde der Ausländer bei dessen Fortsetzung die Sittlichkeit oder die öffent-
liche Sicherheit gefährden, oder dessen Gewerbebetrieb nach Beschaffenheit der
Umstände den Staatsangehörigen zur Belästigung gereichen.
Die Zurückziehung der Hausirerlaubniß kann von jedem Oberamte verfügt werden,
von welchem vie in Ziffer 1—3 bezeichneten Wahrnehmungen gemacht werden.
Die oberamtliche Verfügung ist dem Betreffenden nach Maßgabe des Art. 66 der
Gewerbe-Ordnung zu eröffnen.
8. 28.
Die gegen Ausländer während der Gewerbewanderung erkannten Strafen (8. 26),
sowie die Entziehung der einem Ausländer früher ertheilten Hausirberechtigung (8. 27)
sind durch das Fahndungsblatt des Landjägerkorps zu veröffentlichen, und von je dem
Oberamt in einem besonderen Verzeichnisse vorzumerken.