28
gungen nebst einem Verzeichniß der die Portofreiheit genießenden Staats= und andern
öffentlichen Behörden und Aemter ausgegeben. Dieses Verzeichniß ist von den Poststellen
in Anstandsfällen bie zur einzuholenden höberen Entscheidung als maßgebend zu be-
trachten.
g. 2.
Gu 8. 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1851.)
Hienach sind die Oberhofkasse, die Hofkameralämter und die Verwaltungen einzelner
Königl. Domänen im Verkehre unter sich und mit Staats= und anderen öffentlichen Be-
börden ausschließlich nur für Geldsendungen portofrei.
Außerdem haben die Hofkameralämter für Brief= und Fahrpostsendungen in Dienst-An-
gelegenheiten der Kirchen im Verkehr mit Staats= und anderen portofreien öffentlichen
Behörden die Portofreibeit anzusprechen. Die übrigen Hof-Aemter sind, mit Ausnahme
der K. Privatgratialienkasse, portopflichtig.
Die Oberamts-Pflegen sind nach §. 1 der K. Verordnung vom 14. d. M. zur Por.
tofreiheit berechtigt.
g. 3.
(Zu §. 4 der Verordnung vom 20. Okteber 1851.)
Für die Versendung des Regierungs-Blatts und des Staats-Anzeigers an die außer-
balb des Landes befindlichen Abonnenten wird von den württembergischen Posten für ihren
Antheil keine Speditions-Gebühr erhoben.
S. 4.
(Zu §. 5 der Verordnung vom 20. Oltober 1851.)
Die unfrankirten portopflichtigen Schreiben des Kabinets des Königs, der Staatsg-
und anderen in §. 1 der K. Verordnung vom 14. d. Menats genannten öffentlichen Be-
börven, sowie der Centralleitung und der Bezirks= und Ortsleitungen des allgemeinen
Wohlthätigkeits-Vereins, der württembergischen Sparkasse in Stuttgart und der privilegirten
Bibelgesellschaften in Stuttgart und Tübingen nach inländischen Bestimmungsorten
sind von dem Zuschlage zu dem Porto befreit, wenn auf der Adresse solcher Briefe die
absendende Stelle genannt und das Schreiben mit dem Dienstsiegel der letzteren ver-
schlossen ist.
Wenn die absendende Stelle ausnahmsweise mit einem eigenen Dienstsiegel nicht ver-
sehen ist, so ist auf der Adresse des Schreibens der Beisatz: ohne Dienstsiegel“ zu machen.