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die von dem Commando des Landjäger-Corps aufgegebenen Fahndungsblätter werden unter
Kreuz= oder Streifband, wenn solchen keine anderen Gegenstände beigelegt sind, auch ohne
Verschluß mit dem Amtssiegel portofrei befördert.
8. 9.
(Zu 8. 12 der Verordnung vom 20. Oktober 1851.)
Zur Verhütung des Mißbrauchs der Portofreiheit sind die Poststellen verpflichtet,
eiwaigen Angeigen, daß als portofrei bezeichnete Sendungen in Wirklichkeit auf Porto-
freiheit keinen Anspruch haben, die gebührende Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wenn sodann
im einzelnen Falle begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit ob-
walten, so ist bis zur näheren Nachweisung bierüber die Sendung mit Porto zu belegen
und auf der Advresse derselben der Beisatz zu machen: „bis zum Nachweise der Porto-
freibeit.“
Verlangt der Avressat die Rückerstattung des von ihm erhobenen Porto, so ist das
im vorigen §. 8 vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Außerdem haben alle zur Porto-
freiheit berechtigte Behörden und Aemter darauf zu achten, daß die Bestimmungen über
die Portofreiheit sowohl bei den von ihnen ausgehenden, als auch bei den an sie an-
kommenden Postsendungen befolgt werden. Wenn eine unzweifelhaft portopflichtige Sen-
dung mit der Bezeichnung: „Dienstsache" eingelaufen ist, insbesondere wenn der Absender
in eigennütziger Absicht seine dienstliche Stellung zur Umgehung des Postporto mißbraucht
hat, so ist hievon unter Beifügung des Umschlags oder einer beglaubigten Abschrift desselben
und der sonstigen Belege, entweder der Abgabe-Poststelle oder der Postdirektion zur Ein-
leitung des Weiteren Mittheilung zu machen.
Da die Poststrafen ungetheilt in die Postkasse fließen, so haben die Oberämter von
Strafansätzen wegen Mißbrauchs der Portofreiheit der Postvirektion Behufs der Einlei-
tung des Einzugs in der bei Geldstrafen wegen Uebertretung der Finanz-Gesetze üblichen
Weise Anzeige zu erstatten.
Stuttgart, den 16. März 1865.
Varnbiüler.