Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Rheinische Versicherungs-Gesellschaft in Mainz. 
Nachdem man der Rbeinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mainz, auf den Grund 
des Gesetzes vom 19. Mai 1852, sowie der K. Verordnung vom 28. desselben Monats, 
endlich des Gesetzes vom 14. März 1853 Artikel 2 die widerrufliche Bewilligung ertheilt 
bat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie viejenigen Gebäude, welchen die Tbeilnahme 
an der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt ausnahmsweise versagt, beziehungsweise er- 
lassen ist (vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 1853, Id§. 9 und 10 der K. Ver- 
ordnung von demselben Tage) gegen Feuersgefahr zu versichern, so wird dieses hiermit 
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Hauptagentur der gevachten Gesellschaft mit 
Genehmigung des Ministeriums dem Kaufmann Karl Rommel in Stuttgart übertragen 
und zu Regierungs-Commissären bei derselben die Regierungsräthe Schmidlin und Klumpp 
daselbst bestellt worden sind. 
Stuttgart den 25. März 1865. Geßler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrinbk.
	        
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