Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

—  59  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879.  S.  59.  —  Zusatzakte
zur  Schifffahrtsakte  für  die  Donaumündungen.  S.  61.

 

 

 

 

(Nr.  1471.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879.
Vom  23.  Juni  1882.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

An  die  Stelle  des  §.  7  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1879,  betreffend
den  Zolltarif  des  Deutschen  Zollgebiets  ect.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207),  tritt  folgende
  Bestimmung:

Den  Inhabern  von  Mühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen
hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,  daß  ihnen
der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  des  zur
Mühle  gebrachten  ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.  Der
Ausfuhr  der  Mühlenfabrikate  steht  die  Niederlegung  derselben  in  eine
Zollniederlage  unter  amtlichem  Verschluß  gleich.  Über  das  hierbei  in
Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  trifft  der  Bundesrat  Bestimmung.
  Das  zur  Mühle  zollamtlich  abgefertigte  ausländische,  sowie
auch  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  der  Steuerbehörde  zur  Lagerung
des  erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten  Räume  eingebracht  ist,  darf
in  unverarbeitetem  Zustande  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde
veräußert  werden.  Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  geahndet.

§.  2.
Der  Zolltarif  zu  dem  im  §.  1  bezeichneten  Gesetze  wird  in  nachstehender
Weise  abgeändert:
Reichs-  Gesetzbl.  1882.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1882.