Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Württembergischen Regierung zur Uebernahme dieses Dienstes unter der Voraussetzung 
angewiesen werden, daß hiefür von der Badischen Verwaltung eine angemessene Vergütung 
geleistet wird. 
Zu Arrikel 3, Ziffer 2 
wird bemerkt: 
Wenn die Großherzoglich Badische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Betrieb 
der Meckesheim-Jaxtfelder Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so werden die 
Königlich Württembergische und Großherzoglich Hessische Regierung bezüglich der auf Würt- 
tembergischem und Hessischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung erthei- 
len, insofern bei dem Betrieb durch den Dritten die erforderliche Sicherheit gewährt wird. 
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Württem- 
bergischen, beziehungsweise Hessischen Steuergesetze maßgebenv. 
Zu Artikel 3, Ziffer 5. 
Die bier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt vurch fortlaufende Mittheilung einer 
entsprechenden Anzahl Eremplare des Verordnungsblattes für die Großherzoglich Badischen 
Verkehrsanstalten an die Königlich Württembergische Eisenbahnbetriebsbehörde und den 
Großherzoglich Hessischen Commissär. 
Zu Artikel 8. 
Die Ksöniglich Württembergische und Großherzoglich Hessische Regierung sichern ver 
Großherzoglich Badischen Regierung bei Erwerbung des für die Bahn im Wärttember. 
gischen und Hessischen Gebiet erforderlichen Geländes ihre Mitwirkung in der Weise zu, 
daß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragen, die Großherzoglich Badische 
Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittelung des Kaufwerthes, bei den Kaufunter- 
bandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung des Expropriationsverfahrens zu 
unterstützen. 
Zu Artikel 9. 
Es ist verstanden, daß der Großberzoglich Badischen Regierung, abgesehen von der 
ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises 
das Recht zur Legung eines solchen jederzeit freisteht, ohne daß sie hiezu einer besondern 
Zustimmung der Königlich Württembergischen, beziehungsweise der Großherzoglich Hessischen. 
Regierung bedarf. 
Zu Artikel 15, Ziffer 1. 
Bei Entrichtung der Beförderungstare auf der Badischen Station Jartfelv soll Golo,
	        
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