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Württembergischen Regierung zur Uebernahme dieses Dienstes unter der Voraussetzung
angewiesen werden, daß hiefür von der Badischen Verwaltung eine angemessene Vergütung
geleistet wird.
Zu Arrikel 3, Ziffer 2
wird bemerkt:
Wenn die Großherzoglich Badische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Betrieb
der Meckesheim-Jaxtfelder Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so werden die
Königlich Württembergische und Großherzoglich Hessische Regierung bezüglich der auf Würt-
tembergischem und Hessischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung erthei-
len, insofern bei dem Betrieb durch den Dritten die erforderliche Sicherheit gewährt wird.
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Württem-
bergischen, beziehungsweise Hessischen Steuergesetze maßgebenv.
Zu Artikel 3, Ziffer 5.
Die bier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt vurch fortlaufende Mittheilung einer
entsprechenden Anzahl Eremplare des Verordnungsblattes für die Großherzoglich Badischen
Verkehrsanstalten an die Königlich Württembergische Eisenbahnbetriebsbehörde und den
Großherzoglich Hessischen Commissär.
Zu Artikel 8.
Die Ksöniglich Württembergische und Großherzoglich Hessische Regierung sichern ver
Großherzoglich Badischen Regierung bei Erwerbung des für die Bahn im Wärttember.
gischen und Hessischen Gebiet erforderlichen Geländes ihre Mitwirkung in der Weise zu,
daß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragen, die Großherzoglich Badische
Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittelung des Kaufwerthes, bei den Kaufunter-
bandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung des Expropriationsverfahrens zu
unterstützen.
Zu Artikel 9.
Es ist verstanden, daß der Großberzoglich Badischen Regierung, abgesehen von der
ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises
das Recht zur Legung eines solchen jederzeit freisteht, ohne daß sie hiezu einer besondern
Zustimmung der Königlich Württembergischen, beziehungsweise der Großherzoglich Hessischen.
Regierung bedarf.
Zu Artikel 15, Ziffer 1.
Bei Entrichtung der Beförderungstare auf der Badischen Station Jartfelv soll Golo,