Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der erhobene Einspruch zurückgenommen oder durch richterliches Erkenntniß als unbegründet 
erklärt ist. . 
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß ein Dritter den Widerruf 
gegen sich gelten lassen, soferne nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er den- 
selben weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Wenn und solange der Widerruf nicht in das Handelsregister eingetragen und 
öffentlich bekannt gemacht ist, kann derselbe einem Dritten nur insoferne entgegengesetzt 
werden, als bewiesen wird, daß er dem Dritten bekannt war. 
Durch diese Bestimmung erleidet die nach Art. 25 des Hamwdelsgesetzbuchs für die 
Handelsfrau bestehende Verbindlichkeit, die Erlöschung ihrer Firma bei dem Handels- 
gerichte anzumelden, keine Aenderung. 
Art. 11. 
Eine in landrechtlicher Errungenschaftsgemeinschaft lebende Hanvelsfrau kann ohne 
Ermächtigung ihres Ehmanns das zu ihrem Sonvergute gehörige Vermögen und die zur 
gemeinschaftlichen Errungenschaft gehörigen Fahrnißstücke und Forderungen unter lästigem 
Titel veräußern und verpfänden. 
Bei allgemeiner Gütergemeinschaft ist die Handelsfrau berechtigt, sämmtliche zur 
Gemeinschaft gehörige Fahrnißstücke und Forderungen unter lästigem Titel zu veräußern 
und zu verpfänden. 
IV. Von den Börsen. 
Art. 12. 
Zur Feststellung von Börsenpreisen im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind nur die- 
jenigen Vereine von Kaufleuten als geeignet anzusehen, welchen durch landesberrliche 
Entschließung auf Grund einer genehmigten Börsenordnung vie Eigenschaft öffentlicher 
Börsenvereine beigelegt ist. 
V. Von dem Handelsregister. 
Art. 13. 
Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in 
denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dieß nicht besonders vorschreibt, ent- 
weder persönlich vor dem Handelsgerichte erklärt oder in beglaubigter Form bei dem 
letzteren eingereicht werden.
	        
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