236
liegt, einen oder mehrere Bezirke der Umgebung. Das Nähere hierüber wird im Verord-
nungswege bestimmt.
Art. 2.
Jedes Handelsgericht wird mit mindestens zwei rechtsgelehrten Richtern, wovon einer
der Vorstand ist, und mit einer dem Bedürfnisse entsprechenden Anzahl von Mitgliedern.
aus dem Kaufmannsstande besetzt.
Die letzteren führen den Namen Handelsrichter.
Außerdem werden bei jedem Handelsgerichte drei bis vier Personen aus dem Kauf-
manusstande als Ersatzmänner für die Hawvelsrichter bestellt.
Die Zahl ver Hanvelsrichter und ihrer Ersatzmänner wird für jedes Handelsgericht
durch königliche Entschließung bestimmt.
Art. 3.
Soweit im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, finden auf die
Handelsgerichte die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfassung der Bezirksgerichte
Anwendung.
Den Assessoren der Handelsgerichte kann die Instruirung der bei diesen Gerichten an-
bängigen Rechtsstreitigkeiten selbstständig überlassen werden. Sie sind zu Führung der
Gerichtsprotokolle im Falle der Verhinderung des Gerichtsschreibers (Art. 6) verpflichtet.
Die Stellen der Vorstände und Assessoren können an Mitglieder der Bezirksgerichte
übertragen werden.
Im Falle des Bevürfnisses können bei den Handelsgerichten mehrere Gerichtsabthei-
lungen errichtet werden, deren Geschäfte dann wäbrend der Gerichtsferien durch eine Ferien-
kammer zu versehen sind.
Art. 4.
An der Fassung der Beschlüsse des Gerichtskollegiums in Rechtssachen können außer
der nothwendigen Zahl von zwei rechtsgelehrten Richtern und drei Handelerichtern keine
weiteren Gerichtsmitglieder sich betbeiligen.
Sird rechtsgelehrte Mitglieder des Handelsgerichts in einer Anzahl behindert, daß
das Gericht nicht vollständig besetzt werden kann, so rücken die rechtsgelehrten Mitglieder
ves Bezirksgerichts am Sitze des Handelsgerichts, sodann die zum Richteramte beeidigten.
und zur Stellvertretung des Aktuars ermächtigten Assistenten des Bezirksgerichts, in beiden