Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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wendungen gegen die Beweismittel der Gegenpartei und thatsächliche Einwendungen 
gegen vas Ergebniß der Beweisaufnahme, worüber der vorbereitende Schriftsatz 
der nicht erschienenen Gegenpartei rechtzeitig mitgetheilt worden ist, werden als 
von dieser zugestanden angenommen. 
2) Wenn der Kläger ausbleibt, so kann der Beklagte den Rechtsstreit auch ruhen 
lassen und den Ersatz der durch die vereitelte Tagfahrt verursachten Kosten verlangen, 
welchenfalls erst nach geliesertem Nachweis über letzteren auf Anrufen des Klägers 
die Anberaumung einer neuen Tagfahrt erfolgt. Wäre aber die Klage auf Provo- 
kation Seitens des Beklagten erhoben oder fortgesetzt worden, so wird auf Antrag 
desselben dem Kläger ewiges Stillschweigen auferlegt. 
3) Bleibt der Beklagte aus, so kann der Kläger auch neben der Verurtheilung des 
ersteren in die Kosten der vereitelten Tagfahrt die Anberaumung einer neuen be- 
gebren. 
4) Bleiben beide Theile aus, so ruht der Rechtsstreit bis auf weiteres Aurufen 
von der einen oder andern Seite. 
Art. 90. 
Findet das Handelsgericht, daß zwar die verhandelte Rechtssache im Ganzen noch nicht 
spruchreif ist, wohl aber einzelne Punkte, welche von den übrigen getrennt werden können, 
so sind dieselben für sich zur Abstimmung zu bringen. Die Eröffnung der hierauf be- 
züglichen Entscheidung bleibt bis zur Erledigung des ganzen Rechtsstreits ausgesetzt. 
Die Vorschrift des IV. Enpikts §. 66, I, wird hiedurch nicht berührt. 
Art. 91. 
Das Handelsgericht kann über Gegenstände, welche eine kaufmännische Begutachtung 
erfordern, insbesondere über das Vorhandensein von Handelsgebräuchen auf den Grund 
eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. 
Dasselbe kann ferner, wenn eine Beschädigung im Allgemeinen dargethan, der Nach- 
weis der Größe des Schadens aber nach der besonderen Beschaffenheit des Falls mit 
unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, nach seinem freien Ermessen über die Höhe 
des Schadens erkennen. 
Im Uebrigen ist dasselbe, soweit es nicht durch das Handelsgesetzbuch ausdrücklich auf 
sein freies Ermessen verwiesen ist, an die bestehenden Beweisvorschriften gebunden.
	        
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