Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lichen Sachen fünfzehn Tage beträgt (Art. 78 Absatz 6), greift die im Landrechte 
Tbeil 1, Tit. 58, . 6 angeführte Vergünstigung nicht Platz. Die Anmeldung bei dem 
Gerichte erster Instanz hat schriftlich zu geschehen. 
Die Nothfrist zur Einreichung der Beschwerdeschrift beträgt dreißig Tage, von 
dem Tage nach der schriftlichen Behändigung des Urtheils; ist jedoch die die Berufung 
ergreifende Partei nicht in einem deutschen Bundesstaate wohnhaft, so steht ihr von dem 
bezeichneten Tage an eine Nothfrist von sechzig Tagen zu. 
In Streitigkeiten über die Gewährleistung für die Mängel der im Gesetze vom 
26. Dezember 1861 bezeichneten Hausthiere beträgt die Nothfrist zur Anmeldung der Be- 
rufung acht Tage, die Notbfrist zur Einreichung der Beschwerdeschrift stets ein und- 
zwanzig Tage, von dem Tage nach der schriftlichen Behändigung des Urtheils. 
Eine Tagfahrt zur Akteninrotulation findet nicht statt. 
Das Gericht hat die Akten binnen fünfzehn Tagen von der Berufungsanmeldung an 
dem Obergerichte einzusenden. Etwaige Abschriften muß die Partei, welche die Berufung 
ergriffen hat, vorher begehren. 
Die Berufung gegen Erkenntnisse der Handelsgerichte ist nur zulässig, wenn die 
Beschwerdesumme in der Hauptsache, mit Ausschluß der Nebenforderungen, wenigstens ein- 
bun dert und fünfzig Gulden beträgt. 
Auch wird dadurch, daß der Streitgegenstand das ganze Vermögen einer Partei aus- 
macht, die Apellabilität für diese Partei nicht begründet. 
Art. 99. 
Auch im Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen in Art. 42, in 
Art. 43, hier, soweit sie gegen Beweis= und Rechtsausführungen in den Schriftsätzen 
gerichtet find, in Art. 45 bis 53, Art. 54 Absatz 1 und 4, Art. 55 bis 57, Art. 59 bis 62, 
in letzterem mit der Maßgabe, daß die Protokollführung einem Sekretär des Obertribunals 
obliegt. 
Art. 100. 
Ein Zwang, sich der Obertribunalprokuratoren zu bedienen, findet nicht statt, dagegen 
muß jede Partei einen aus der Zahl der inländischen Advokaten zu wählenden 
Anwal bestellen, sie würde denn entweder selbst zur Advokatur befähigt oder mit einem
	        
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