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Schriftsatze anberaumte Frist von ihr versäumt worden, so wird vom Vorsitzenden des
Gerichts Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung angesetzt.
In Betreff dieser Verhandlung und der ihr nachfolgenden Beschlußfassung des Gerichts
gelten im Allgemeinen die Vorschriften der Art. 60, 67 bis 70, 74, 77 bis 92.
Bei der mündlichen Verbandlung ist das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweis-
mittel nur insoweit zulässig, als mit solchen die in der Berufungsschrift oder der Vernehm-
lassung geltend gemachten Beschwerder begründet werden sollen oder letztere von Amts-
wegen zu berücksichtigen sind.
Das Ergebniß der Verhandlungen erster Instanz ist von den Parteien vorzutragen.
Art. 108.
Derienigen Partei, welche in der Berufungsinstanz neue Thatsachen oder neue Beweis-
mittel beibringt, welche schon in der ersten Instanz beizubringen ihr möglich gewesen wäre,
können die dem Gegner vergeblich erwachsenen Kosten sowohl der ersten als der Berufungs-
instanz den Umständen nach auch dann zur Last gelegt werden, wenn sie auf Grund jenes
neuen Vorbringens obsiegt.
Ein besonderes Beweisverfabren rücksichtlich der bezeichneten Möglichkeit findet jedoch
nicht statt, vielmehr wird die Beurtbeilung dieser Frage dem richterlichen Ermessen, nach
Würdigung der deßbalb von den Parteien beigebrachten Wahrscheinlichkeitsgründe, an-
heimgestellt.
Art. 109.
Für das Ausbleiben der Parteien bei der Tagfahrt gelten folgende Bestimmungen:
1) Bleibt der appellantische Theil aus, so wird die Berufung desselben ver-
worfen.
Ist von dem Gegner eine Anschließungsbeschwerde erhoben und dem appel-
lantischen Theile mitgetheilt worden, so ist nach der Vorschrift Ziffer 2 zu ver-
fahren.
2) Erscheint der appellatische Tobeil nicht, so wird nach Anhörung des appel=
lantischen Theils gemäß den Berufungsanträgen erkannt, insoweit solche nicht der
rechtlichen Begründung entbehren. Der Referent hat in diesem Falle das Ergeb-
niß der Verhandlungen erster Instanz nach dem Inhalte der Akten vorzutragen.
Soweit die vom Appellanten neu vorgebrachten Thatsachen mit dem Inhalte