Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

299 
diesem neu festgestellt werden und hierüber den Betheiligten so zeitig Eröffnung zu machen ist, 
daß sie sich über die etwaige Einstellung ihres Branntwein-Kleinverkaufs (zu vergl. hienach 
g. 9) noch vor dem Beginn des folgenden Etatsjahrs würden erklären können. 
7) Die Einschätzungsprotokolle sind von dem Kameralamt nach den Bezirken der 
Ortssteuerämter gesondert anzulegen. Auf je einer Seite derselben dürfen nicht mehr als 
3 bis 4 Gewerbetreibende enthalten sein, so daß die in Folge von Revision eintretenden 
Aenderungen bei den einzelnen Abgabesätzen leicht und übersichtlich angeschrieben werden 
können. 
Am Schlusse des betreffenden Orts sind die neu binzukommenden Gewerbetreibenden, 
welche in dem auf die letztmalige Revision der Abgabensätze folgenden Etatsjahre erstmals 
eingeschätzt werden, jeweilig nachzutragen. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche den Be- 
trieb eingestellt baben, sind in den Einschätzungsprotokollen insolange nachzuführen, bis die 
Berechtigung erloschen sein wird. 
8) Aus den je für mehrere Jahre anzulegenden Einschätzungsprotokollen ist sodann 
auf den 1. Juli jeden Jahrs ein specielles, zugleich zum Belege der Rechnung, beziehungs- 
weise für den Einzug dienendes Verzeichniß über sämmtliche Branntwein-Kleinverkäufer 
des Kameralamtsbezirks zu fertigen und solches spätestens bis zum 1. August an das 
Steuercollegium zur Prüfung einzusenden. 
Demselben sind die Eröffnungsurkunden über die veränverten oder neuen Einschätzungen, 
sowie vie Urkunden über die zur Anzeige gekommenen Gewerbeeinstellungen beizuschließen. 
8. 9. 
Zu Artikel 9. 
Im Falle der Einstellung eines Branntweinschanks oder Kleinverkaufs ist Behufs der 
Abschreibung der Abgabe dem Kameralamt unmittelbar oder durch das Ortssteueramt 
schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) Anzeige zu machen. 
Der Beweis über diese Anzeige kann nur vurch eine von dem Kameralamt auszu- 
stellende schriftliche Bescheinigung geführt werden. 
8. 10. 
Zu Artikel 10 Absatz 5. 
Für die Bemessung der in dem Falle des Artikel 10 Absatz 5 (Hausirhandel mit 
Branntwein) dem Strafansatz zu Grund zu legenden Jahresabgabe ist lediglich der Um—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.