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diesem neu festgestellt werden und hierüber den Betheiligten so zeitig Eröffnung zu machen ist,
daß sie sich über die etwaige Einstellung ihres Branntwein-Kleinverkaufs (zu vergl. hienach
g. 9) noch vor dem Beginn des folgenden Etatsjahrs würden erklären können.
7) Die Einschätzungsprotokolle sind von dem Kameralamt nach den Bezirken der
Ortssteuerämter gesondert anzulegen. Auf je einer Seite derselben dürfen nicht mehr als
3 bis 4 Gewerbetreibende enthalten sein, so daß die in Folge von Revision eintretenden
Aenderungen bei den einzelnen Abgabesätzen leicht und übersichtlich angeschrieben werden
können.
Am Schlusse des betreffenden Orts sind die neu binzukommenden Gewerbetreibenden,
welche in dem auf die letztmalige Revision der Abgabensätze folgenden Etatsjahre erstmals
eingeschätzt werden, jeweilig nachzutragen. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche den Be-
trieb eingestellt baben, sind in den Einschätzungsprotokollen insolange nachzuführen, bis die
Berechtigung erloschen sein wird.
8) Aus den je für mehrere Jahre anzulegenden Einschätzungsprotokollen ist sodann
auf den 1. Juli jeden Jahrs ein specielles, zugleich zum Belege der Rechnung, beziehungs-
weise für den Einzug dienendes Verzeichniß über sämmtliche Branntwein-Kleinverkäufer
des Kameralamtsbezirks zu fertigen und solches spätestens bis zum 1. August an das
Steuercollegium zur Prüfung einzusenden.
Demselben sind die Eröffnungsurkunden über die veränverten oder neuen Einschätzungen,
sowie vie Urkunden über die zur Anzeige gekommenen Gewerbeeinstellungen beizuschließen.
8. 9.
Zu Artikel 9.
Im Falle der Einstellung eines Branntweinschanks oder Kleinverkaufs ist Behufs der
Abschreibung der Abgabe dem Kameralamt unmittelbar oder durch das Ortssteueramt
schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) Anzeige zu machen.
Der Beweis über diese Anzeige kann nur vurch eine von dem Kameralamt auszu-
stellende schriftliche Bescheinigung geführt werden.
8. 10.
Zu Artikel 10 Absatz 5.
Für die Bemessung der in dem Falle des Artikel 10 Absatz 5 (Hausirhandel mit
Branntwein) dem Strafansatz zu Grund zu legenden Jahresabgabe ist lediglich der Um—