Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

302 
Artikel 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) Der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die gedachte 
dreijährige Periode angenommen ist 4 25,444,103 fl. 31 kr 
2) Die im Etat namentlich bezeichneten 
Steuern, welche sich für dieselben 
Jahre zusammen berechnen an 
a) direkten Abgaben aauauf. 119,190,000 fl. — kr. 
b) indirekten Abgaben auf 14,692,681 fl. 40 kr. 
  
25,882,681 fl. 40 kr. 
Zusammen — 51,226,785 fl. 11 kr. 
Es ergiebt sich somit ein Ueberschuß für die ganze Finanzperiode von 34,077 fl. 22 kr 
  
Artikel 3. 
Die virekten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und aus 
Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs auf jährliche 
3,000,000 fl. festgesetzt, im Uebrigen werden sowohl vie direkten, als die indirekten Ab- 
gaben in den vdurch die letzte Finanzverabschiedung bestimmten Steuersätzen forterhoben, 
soweit nicht bei dem Zoll vurch die neuesten Verträge unter den Zollvereinsstagten und 
bei den Wirtbschaftsabgaben durch das Gesetz vom 21. August 1865, betreffend die Ab- 
gabe von dem zur Branntweinbereitung verwendeten Malz und die Abgabe von Brannt= 
wein-Kleinverkauf, Aenderungen eingetreten sind. 
Im Hinblick auf Art. 7 des oben bezeichneten Gesetzes vom 21. August 1865 wird 
vom 1. September 1865 ab für den Rest der Finanzperiode 1856 /, die Uebergangssteuer 
für Branntwein, welcher aus dem zum Zollverein gehörigen Ausland eingeführt wird, auf 
vier Gulden von dem württembergischen Eimer Branntwein in der Normalstärke zu 500 
nach dem Alcoholometer von Tralles bei 12,110 Reaumur bestimmt. 
Nach diesem Verhältnisse werden auch die Uebergangssteuersätze für BVranntwein über 
und unter 500 festgesetzt und besonders bekannt gemacht. 
Artikel 4. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung wird zunächst die Ersatzleistung an die Grund
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.