Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

305 
6) Dem Fonds zu Erbauung weiterer Eisenbahnen alles dasfjenige 
Vermögen der Restverwaltung, welches nach Abzug des Betriebs- 
und Vorrathskapitals der Staatshauptcasse (Art. 7) und der für 
einzelne besondere Zwecke verwilligten Summen als verfügbarer 
Rest auf den 30. Juni 1864 sich ergiebt. 
Ferner werden von dem Vermögen der Restverwaltung zur 
späteren Verwendung, vorbehältlich der künftigen definitiven Ver- 
abschiedung, ausgesetzt: 
für eine neue Staatsirrenanstalt . . .. . 500,000 fl. — 
zu Einrichtung eines Zellengefängnisses für die männlichen 
Zuchtpolizeihausgefangenen in der Strafanstalt zu Stuttgart 291,020 fl. — 
und für den Fall, daß ver Vertrag mit dem Fürsten von 
Thurn und Taxis über seine Ansprüche auf Entschädigung 
wegen epavisirter Gesälle seiner Zeit vie ständische Zustimmung 
erlangen solllleeeeeee 24100000 fl. — 
Artikel 5. 
Von den durch das Gesetz vom 3. April 1864 zu den Kosten einer erbhöhten Bereit- 
schaft des K. Truppenkorps aus Mitteln der Restverwaltung ausgesetzten 680,000 fl. wird 
der an dieser Summe noch verfügbar gebliebene Betrag von 150,000 fl. zu Anschaffung 
gezogener Vierpfünder-Hinterladungskanonen von Gußstahl sammt Zugehör bestimmt. 
Artikel 6. 
Das am 1. Juli 1862 in 37,678 fl. 8 kr. bestandene Vermögen der vormals fürst- 
lich Ellwang'schen Wittwen= und Waisenkasse, auf welchem keinerlei statutenmäßige Ver- 
bindlichkeiten mebr haften und welches der Disposition der Staatsregierung zugefallen ist, 
wird der Pensionsanstalt der Hinterbliebenen von Civilstaatsdienern zur Vermehrung ihres 
Grundstocksvermögens überwiesen. 
Artikel 7. 
Das Betriebs= und Vorratbskapital der Staatshauptkasse besteht in 2,500,000 fl., 
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden. 
Artikel 8. 
Die für die Gemäldegallerie, für die plastische und für die Kupferstichsammlung be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.