Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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willigten  Summen  können  ebenso,  wie  nach  Art.  4  des  Finanzgesetzes  vom  20.  Septem—
ber  1852  (Reg.  Blatt  S.  247)  die  den  Centralstellen  für  Landwirthschaft  und  Gewerbe
zur  Beförderung  derselben  und  nach  Artikel  6  des  Finanzgesetzes  vom  5.  November  1858
(Reg.  Blatt  S.  219)  die  für  Zwecke  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  und
für  die  unter  besonderer  Staatsaufsicht  stehenden  Gemeinden  verwilligten  Geldmittel,  so
lange  ein  anderer  Beschluß  bei  einer  künftigen  ständischen  Verwilligung  nicht  gefaßt  wird,
von  einer  Etatsperiode  auf  die  andere  übertragen  werden.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,)  Ostende  den  21.  August  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:  Auf  Befebl  des  Königs,
Renner.  Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.