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willigten Summen können ebenso, wie nach Art. 4 des Finanzgesetzes vom 20. Septem—
ber 1852 (Reg. Blatt S. 247) die den Centralstellen für Landwirthschaft und Gewerbe
zur Beförderung derselben und nach Artikel 6 des Finanzgesetzes vom 5. November 1858
(Reg. Blatt S. 219) die für Zwecke der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins und
für die unter besonderer Staatsaufsicht stehenden Gemeinden verwilligten Geldmittel, so
lange ein anderer Beschluß bei einer künftigen ständischen Verwilligung nicht gefaßt wird,
von einer Etatsperiode auf die andere übertragen werden.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben,) Ostende den 21. August 1865.
Karl.
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: Auf Befebl des Königs,
Renner. Der Cabinets-Chef:
Egloffstein.