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Diese Telegraphenleitung soll bis auf anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör der
Verbindungsbahn angesehen und mit derselben nach den gleichen Bestimmungen behandelt
werden.
Ueber die Anlage einer Telegraphenleitung für den Depeschendienst (allgemeinen
Verkehr) auf der Verbindungsbahn bleibt Verständigung vorbehalten.
Artikel 21.
Die Koͤniglich Wuüͤrttembergische Eisenbahnverwaltung hat an die Großherzoglich Badische
Staatsverwaltung weder aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den
übrigen Zugehörden derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer zu ent.
richten. Auch bleibt dieselbe von der Beitragspflicht zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreig-
umlagen befreit.
Die im Badischen Gebiet wohnenden Württembergischen Angestellten dieser Verbin-
dungsbahn sind den an ihrem Wohnorte geltenden Steuergesetzen unterworfen.
Artikel 22.
Die Königlich Württembergische Regierung behält sich zur Ausführung des Baues der
Jartfeld-Osterburkener Bahn eine Frist von zwölf Jahren, ven der Genehmigung des Ver-
trags an gerechnet, vor.
Diese Frist wird, wenn unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten sollten,
in einer der Dauer vieser Verhältnisse entsprechenden Weise erweitert.
Sollte viese Frist von der Königlich Württembergischen Regierung nicht eingehalten
werden, so ist nach deren Ablauf vie Großherzoglich Badische Regierung befugt, den gegen-
wärtigen Vertrag aufzulösen.
Wenn die Königlich Württembergische Regierung ein Interesse dabei finden sollte, daß
die Ctrecke von Osterburken bis Möckmühl früher als jene von Möckmühl bis Jaxtfeld
gebaut und in Betrieb gesetzt werde, so soll viese theilweise Ausführung nicht beanstandet
werden. Vielmehr erklärt sich die Großberzoglich Badische Regierung bereit, auf Ver-
langen die Strecke Osterburken-Möckmühl für Rechnung der Königlich Württembergischen
Regierung zu bauen, auch den einstweiligen Betrieb derselben bis zur Vollendung des wei-
teren Theils der Bahn bis Jaxtfeld pachtweise nach Maßgabe eines im zutreffenden Falle
abzuschließenden besonderen Vetriebsvertrages zu übernehmen.
Würde dagegen die Großherzoglich Badische Regierung in ihrem Interesse bei der
Königlich Württembergischen Regierung beantragen, daß die bezeichnete Bahnstrecke Oster-