Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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burken-Möckmühl früher als vor Ablauf der obengenannten Frist gebaut und dem Verkehr 
übergeben werde, so wird die Königlich Württembergische Regierung den Bau dieser Bahn- 
strecke auf ihre Kosten entweder selbst oder vurch die Großberzoglich Badische Verwaltung 
ausführen lassen. 
Die Großberzoglich Bavische Regierung hat in diesem Falle den Betrieb dieser Bahn- 
strecke zu übernehmen und der Königlich Württembergischen Regierung das Anlagekapital 
von der Betriebsübergabe an mit vier vom Hunvert in so lange zu verzinsen, bis die 
Königlich Württembergische Verwaltung in der Lage seyn wird, den Betrieb dieser Bahn 
mit Vollendung der Strecke Möckmühl-Jaxtfeld selbst zu übernehmen. 
Das Nähere soll eintretenden Falles in einem abzuschließenden besonderen Betriebs- 
vertrage bestimmt werden. 
Artikel 23. 
Wegen der Entschädigungs= oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus An- 
laß des Baues und Betriebs der auf Badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke an die König- 
lich Württembergische Bau= und Betriebsverwaltung erhoben werden können, wird dieselbe 
im Großberzogthum Baden einen Ort als Wohnsitz innerhalb dreier Monate nach Rati- 
-ikation dieses Vertrags bezeichnen. 
Artikel 24. 
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entstehende Streitigkeiten, insbesondere auch 
solche über privatrechtliche Ansprüche ves einen oder andern der contrahirenden Theile, 
welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahn ergeben, sollen durch ein 
Schiedsgericht erledigt werden, zu welchem eine jede Regierung je zwei unbefangene Schieds- 
richter beruft, die zusammen einen weiteren als Obmann wählen. 
Kommt eine Verstänvigung über die Person des Obmanns nicht zu Stande, so wird 
solcher aus den von jedem Theile vorgeschlagenen Personen durch das Loos bestimmt. 
Die Entscheidung des Streitpunkts erfolgt sopann nach Stimmenmehrheit unter Aus- 
schluß jever weitern Berufung. 
Artikel 25. 
Die contrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staatsvertrag die 
Zustimmung ihrer Stände, soweit vieselbe erforderlich ist, vor. 
Artikel 26. 
Der gegenwärtige Vertrag soll allseits zur Allerhöchsten Ratisikation vorgelegt und
	        
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