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Für diese Nebenbestimmungen und Erläuterungen wird die Allerhöchste Ratifikation
der vertragschließenden Regierungen vorbehalten, nach veren Ertheilung dieselben gleiche
Krcaft und Gültigkeit erhalten sollen, als wenn sie in den Staatsvertrag aufgenommen
worden wären.
Zu Artikel 2, Ziffer 5.
Die Großherzoglich Badischen Behörden werden angewiesen werden, bei Vorladungen
Königlich Württembergischer Eisenbahnbediensteter die den letzteren vorgesetzte Behörde so“
zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese für anderweite Versehung des Dienstes Vorkehr
treffen kann.
Zu Artikel 3, Ziffer 1.
Wenn die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung den Abfertigungsdienß bei
der Wechselstation Osterburken ganz oder theilweise ver an pieser Station befindlichen
Großberzoglich Badischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von der
Großherzoglich Badischen Regierung zur Uebernahme vieses Dienstes unter der Voraus-
setzung angewiesen werden, daß biefür von der Württembergischen Verwaltung eine an-
gemessene Vergütung geleistet wird.
Zu Artikel 3, Ziffer 2
wird bemerkt:
Wenn die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Be-
trieb der Jaxtfeld-Osterburkener Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so wird
die Großberzoglich Badische Regierung bezüglich der auf Badischem Gebiet gelegenen
Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung ertheilen, insofern bei dem Betrieb durch den Dritten
die erforderliche Sicherbeit gewährt wird.
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Badischen
Steuergesetze maßgebend.
Zu Artikel 3, Ziffer 5.
Die hier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt vurch fortlaufende Mittheilung einer
entsprechenden Anzahl Exemplare des Verordnungsblattes für die Königlich Wörttember-
gischen Verkehrsanstalten an die Großherzoglich Badische Eisenbahnbetriebsbehörde.
Zu Artikel 8.
Die Großherzoglich Badische Regierung sichert der Königlich Württembergischen Regie-
rung bei Erwerbung des für die Bahn im Badischen Gebiet erforderlichen Geländes ihre
Mitwirkung in ver Weise zu, daß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragt