Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Für diese Nebenbestimmungen und Erläuterungen wird die Allerhöchste Ratifikation 
der vertragschließenden Regierungen vorbehalten, nach veren Ertheilung dieselben gleiche 
Krcaft und Gültigkeit erhalten sollen, als wenn sie in den Staatsvertrag aufgenommen 
worden wären. 
Zu Artikel 2, Ziffer 5. 
Die Großherzoglich Badischen Behörden werden angewiesen werden, bei Vorladungen 
Königlich Württembergischer Eisenbahnbediensteter die den letzteren vorgesetzte Behörde so“ 
zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese für anderweite Versehung des Dienstes Vorkehr 
treffen kann. 
Zu Artikel 3, Ziffer 1. 
Wenn die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung den Abfertigungsdienß bei 
der Wechselstation Osterburken ganz oder theilweise ver an pieser Station befindlichen 
Großberzoglich Badischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von der 
Großherzoglich Badischen Regierung zur Uebernahme vieses Dienstes unter der Voraus- 
setzung angewiesen werden, daß biefür von der Württembergischen Verwaltung eine an- 
gemessene Vergütung geleistet wird. 
Zu Artikel 3, Ziffer 2 
wird bemerkt: 
Wenn die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Be- 
trieb der Jaxtfeld-Osterburkener Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so wird 
die Großberzoglich Badische Regierung bezüglich der auf Badischem Gebiet gelegenen 
Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung ertheilen, insofern bei dem Betrieb durch den Dritten 
die erforderliche Sicherbeit gewährt wird. 
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Badischen 
Steuergesetze maßgebend. 
Zu Artikel 3, Ziffer 5. 
Die hier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt vurch fortlaufende Mittheilung einer 
entsprechenden Anzahl Exemplare des Verordnungsblattes für die Königlich Wörttember- 
gischen Verkehrsanstalten an die Großherzoglich Badische Eisenbahnbetriebsbehörde. 
Zu Artikel 8. 
Die Großherzoglich Badische Regierung sichert der Königlich Württembergischen Regie- 
rung bei Erwerbung des für die Bahn im Badischen Gebiet erforderlichen Geländes ihre 
Mitwirkung in ver Weise zu, daß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragt
	        
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