Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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X. Schlußbestimmungen. 
S. 99. 
Da die Anstalt in Hohenheim mit ihren im Bisherigen näher beschriebenen Bestand- 
theilen, insbesondere mit der Gutswirthschaft und der chemischen Versuchsstation, nicht blos 
Lehrzwecken, sondern zugleich auch allgemeinen Landes-Cultur-Zwecken zu 
dienen hat, so wird die Direction bei der ihr zukommenden Leitung der Anstalt hierauf in 
jeder möglichen Weise geeignete Rücksicht nehmen, und namentlich auch etwaigen Wünschen, 
welche dießfalls von den mit der Mlege der Landescultur betrauten Staatsbehörden an sie 
gestellt, oder aus dem Kreise der praktischen Landwirthe an sie gebracht werden, in jever 
thunlichen Weise entgegenkommen. 
S. 100. 
Ueber die Ergebnisse der Leitung der gesammten Anstalt, insbesondere über den 
wissenschaftlichen, disciplinären und ökonomischen Zustand der unter derselben begriffenen 
Lehranstalten, über den Stand der Gutswirthschaft und der einzelnen zu ihr gehörigen Be- 
triebszweige, sowie über die Thätigkeit und die Erfolge der chemischen Versuchsstation hat 
der Director alljährlich im Herbste einen ausführlichen Rechenschaf tsbericht, unter 
Beischluß der betreffenden speciellen Nachweise, insbesondere der auf die Verwaltung der 
Ackerbauschule und der Gartenbauschule bezüglichen besonderen Rechenschaftsberichte (vergl. 
S§. 63, 79), an das vorgesetzte Ministerium zu erstatten. 
8g. 101. 
Außerdem behält sich das Ministerium vor, von Zeit zu Zeit durch eine besondere 
Kommission eine gründliche Visitation der Anstalt in allen ihren Theilen vornehmen 
und sich über den Erfund derselben von der Visitations-Kommission einen umfassenden Vor- 
trag erstatten zu lassen.
	        
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