Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr mit der Schweiz. 
Zufolge einer Verfügung des schweizerischen Handels= und Zoll-Departements vom 
25. August 1865 sind in dem provisorischen eidgenösssschen Zolltarif, welcher seit dem 
1. Juli d. J. in Kraft besteht und diesseits in Nr. 31 des Regierungsblatts S. 322 ff. 
veröffentlicht worden ist, nachträglich einige Ergänzungen eingetreten, bestehend einerseits in 
der Hinzufügung solcher Artikel, welche aus dem alten Tarif in den neuen aufzunehmen 
übersehen und andererseits in der Aufnahme einer Anzahl Artikel über deren Einreihung in 
die betreffenden Classen des Zolltarifs eine besondere Verfügung veranlaßt worden ist, nämlich: 
zu I. Zolltarif für die Einfuhr; 
C. Vom Gewicht. 
II. Vom Schweizerzentner: 
in die 2. Classe mit 30 Rappen (Reg. Blatt S. 328 ff.) gehören noch: 
Salpetersäure; 
sodann zu „Graphit [Wasserblei!“ — (Reg.Blatt S. 329): 
Gaskohle zu elektrischen Batterien; 
zu „Röhren, eiserne, gezogene“" — (Reg. Blatt S. 330): 
Röhren, schmieveiserne, von über 9 Millimeter innerem Durchmesser, wenn 
zum Maschinen= und Schiffsbau bestimmt. 
In die 4. Classe mit 75 Rappen (Reg. Blatt S. 331 ff.): 
zu „Säuren in flüssiger Form“ (Reg. Blatt S. 332): 
Arseniksäure, flüssige, in Mengen von wenigstens 20 Pfund in einem Gefäß. 
In die 5. Classe mit 1 Franken (Reg. Blatt S. 333): 
zu „Eisengußwaaren aller Art“: 
Eisengußwaaren mit Bronze oder anderer Farbe übertüncht. 
In die 7. Classe mit 2 Franken (Reg. Blatt S. 335 ff.): 
zu „Decken, baumwollene, ohne Näharbeit noch Posamentirarbeit“ (Reg.Blatt 
S. 335): 
auch solche mit Fransen, wenn die Fransen blos aus den zusammengeknüpften 
Enden der Fäden bestehen. 
Das Vorhandensein von Näharbeit ist das Unterscheidungsmerkmal für die
	        
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