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S. 6.
Wird die Forderung von dem Studirenden anerkannt, oder, wenn auch von ihm be-
stritten, so doch von dem Gläubiger bescheinigt, so wird sie sofort von dem Universttäts-
amte vorgemerkt.
Es ist jevoch bei blos bescheinigten Forderungen die Vormerkung wieder außzuheben,
wenn der Gläubiger nicht binnen einer ihm anzuberaumenden kurzen Frist sich über die
Betretung des Rechtswegs ausweist, oder sobald der angebliche Schuldner hinreichende
Sicherheit dafür beibringt, daß im Falle seiner Verurtheilung die Schulod nebst etwaigen
Prozeßkosten werde bezahlt werden.
8. 7.
Die Vormerkung einer Forderung gegen einen Studirenden hat die Wirkung, daß
insolange, bis der Gläubiger vollständig befriedigt, beziehungsweise mit seiner Forderung
rechtskräftig abgewiesen ist, die im Besitze der Universstätsbehörde befindlichen Legitimations-
Papiere und das akademische Abgangszeugniß nicht ausgefolgt werden.
8. 8.
Bezüglich der anerkannten Forderungen wird sodann zugleich mit deren Vormerkung
von dem Universtitätsamte dem Studirenden ein angemessener Zahlungstermin, höchstens
von 4 Wochen, gegeben, vor dessen Ablauf er sich über die Befriedigung des Gläubigers
auszuweisen hat.
–. 9.
Ist der Studirende mit der Berichtigung anerkannter Forderungen auch am Schlusse
des Semesters noch im Rückstand, so wird seinen Eltern beziehungsweise seinem Vormunde
ein specielles Verzeichniß dieser Forderungen mitgetheilt, und werden dieselben zugleich von
der bis zur Bereinigung der Forderungen stattfindenden Zurückbehaltung der Papiere und
Zeugnisse sowie von dem Zeitpunkte benachrichtigt, nach welchem die Wegweisung des
Studirenden von der Universität verfügt würde (vgl. §S. 10).
Es kann jevoch nach Umständen schon sogleich nach fruchtlosem Ablauf ver festgesetzten
Zahlungsfrist (vgl. §. 8) eine solche Mittheilung und Benachrichtigung an die Eltern oder
den Vormund des Studirenden erlassen werden.
S. 10.
Gegen diejenigen Studirenden, welche 14 Tage nach dem gesetzlichen Beginne eines
Semesters die anerkannten Forderungen des vorhergehenden Semesters (vgl. S. 1) noch