Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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S. 6. 
Wird die Forderung von dem Studirenden anerkannt, oder, wenn auch von ihm be- 
stritten, so doch von dem Gläubiger bescheinigt, so wird sie sofort von dem Universttäts- 
amte vorgemerkt. 
Es ist jevoch bei blos bescheinigten Forderungen die Vormerkung wieder außzuheben, 
wenn der Gläubiger nicht binnen einer ihm anzuberaumenden kurzen Frist sich über die 
Betretung des Rechtswegs ausweist, oder sobald der angebliche Schuldner hinreichende 
Sicherheit dafür beibringt, daß im Falle seiner Verurtheilung die Schulod nebst etwaigen 
Prozeßkosten werde bezahlt werden. 
8. 7. 
Die Vormerkung einer Forderung gegen einen Studirenden hat die Wirkung, daß 
insolange, bis der Gläubiger vollständig befriedigt, beziehungsweise mit seiner Forderung 
rechtskräftig abgewiesen ist, die im Besitze der Universstätsbehörde befindlichen Legitimations- 
Papiere und das akademische Abgangszeugniß nicht ausgefolgt werden. 
8. 8. 
Bezüglich der anerkannten Forderungen wird sodann zugleich mit deren Vormerkung 
von dem Universtitätsamte dem Studirenden ein angemessener Zahlungstermin, höchstens 
von 4 Wochen, gegeben, vor dessen Ablauf er sich über die Befriedigung des Gläubigers 
auszuweisen hat. 
–. 9. 
Ist der Studirende mit der Berichtigung anerkannter Forderungen auch am Schlusse 
des Semesters noch im Rückstand, so wird seinen Eltern beziehungsweise seinem Vormunde 
ein specielles Verzeichniß dieser Forderungen mitgetheilt, und werden dieselben zugleich von 
der bis zur Bereinigung der Forderungen stattfindenden Zurückbehaltung der Papiere und 
Zeugnisse sowie von dem Zeitpunkte benachrichtigt, nach welchem die Wegweisung des 
Studirenden von der Universität verfügt würde (vgl. §S. 10). 
Es kann jevoch nach Umständen schon sogleich nach fruchtlosem Ablauf ver festgesetzten 
Zahlungsfrist (vgl. §. 8) eine solche Mittheilung und Benachrichtigung an die Eltern oder 
den Vormund des Studirenden erlassen werden. 
S. 10. 
Gegen diejenigen Studirenden, welche 14 Tage nach dem gesetzlichen Beginne eines 
Semesters die anerkannten Forderungen des vorhergehenden Semesters (vgl. S. 1) noch
	        
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