Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für Zwecke der Großherzoglich 
Badischen Bahnverwaltung bestimmt sind, hat viese auf ibre Kosten herzustellen und 
zu unterbalten. Der Mlan bierüber ist jedoch der Königlich Württembergischen 
Bahnverwaltung zur Kenntnißnahme mitzutheilen und sind deren Bemerkungen zu 
demselben thunlichst zu berücksichtigen. 
4) Für Beschädigung an Gebäuven, Einrichtungen und Material an der Wechselstation, 
welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwaltungen 
stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch, son- 
dern durch Verschulden einzelner Angestellter oder Bediensteter herbeigeführt werden, 
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angestellte oder Bedienstete angehört. 
5) Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der 
zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnhofs werden von den 
beiden Verwaltungen getragen. 
Das Nähere über die Theilnahme an den Kosten wird besonderer Uebereinkunft 
vorbehalten. 
Artikel 11. 
Die Großbherzoglich Badische Eisenbahnverwaltung wird bei der Besetzung der Eisen- 
bahnstellen (Stationsämter) für die auf Württembergischem Gebiet gelegene Bahnstrecke 
auch auf Anstellung Württembergischer Staatsangehöriger Bedacht nehmen. 
Bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter rc.) für den Bahnbe- 
trieb auf Königlich Württembergischem Territorium sind vorzugsweise Württemberger (ins- 
besondere frühere Angehörige des Militärs) zu berücksichtigen. 
Artikel 12. 
Nach vollendetem Bau der Anschlußbahn wird die Großherzoglich Badische Regierung 
eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die innerhalb des Württembergischen 
Gebiets aufgewendeten Baukosten, nebst einem vollständigen, das vermarkte (augrsteinte) 
Bahneigenthum und seine Zugehörde nachweisenden Plane zweifach ausfertigen lassen, und 
der Königlich Württembergischen Regierung — soweit es deren Gebiet berührt — zur Ab- 
gabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. 
Ist diese Anerkennung erfolgt, so wird von jedem ver contrahirenden Theile eine Aus- 
fertigung in Verwahrung genommen.
	        
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