Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

439

Er  führt  endlich  in  den  Collegien  der  Schule  —  im  Lehrerausschusse  und  im  Lehrerconvente
  —  die  Direktion.

Das  Nähere  über  seine  Amtsobliegenheiten  wird  durch  eine  besondere  Dienst-Instruktion
bestimmt.

S.  35.
Der  Lehrerausschuß  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Hauptvorstandes,  aus

3  Hauptlehrern  der  Architektur,

1  Hauptlehrer  für  den  Geometer-Unterricht,

1  weiteren  Hauptlehrer  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften,

1  Hauptlehrer  für  Freihand=  und  Ornamentenzeichnen,  und

1  Hauptlehrer  für  die  allgemein  bildenden  Fächer,
welche  Mitglieder,  soweit  dies  möglich  ist,  aus  der  Zahl  der  Klassen=  beziehungsweise  Abtheilungs-Vorstände,
  sonst  aus  der  Zahl  der  übrigen  an  der  Anstalt  angestellten  Hauptlehrer
  auf  den  Vorschlag  des  Lehrerconvents  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  in  der
Regel  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufen  werden.

So  lange  der  Vorstand  der  Anstalt  in  der  Verwaltung  derselben  durch  einen  Hauptlehrer
  unterstützt  wird,  ist  letzterer,  unter  entsprechender  Einrechnung  in  die  oben  angegebene
Zahl,  ständiges  Mitglier  des  Lehrerausschusses.

S.  36.

Die  Sitz=  und  Stimmordnung  ver  Mitglieder  des  Lehrerausschusses  bestimmt  sich  nach

der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  als  Hauptlehrer  an  der  Baugewerkeschule.
S.  37.

Zu  einem  gültigen  Collegialbeschlusse  wird  die  Gegenwart  des  Hauptvorstandes  oder
seines  Stellvertreters  und  wenigstens  der  Hälfte  ver  Ausschußmitglieder  erfordert.

8.  38.
Der  Lehrer-Ausschuß  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (beziehungsweise  sein  Stellvertreter),
der  außerdem  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

8.  39.
In  einzelnen  Fällen,  in  welchen  über  einen  Gegenstand  eine  nähere  Auskunftserthei—
lung  wünschenswerth  oder  erforderlich  ist,  kann  der  Hauptvorstand  oder  der  Lehrerausschuß