Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 15. 
Bei Aufstellung der Tarife für vie einzelnen Transportzweige und bei Beförderung 
der letzteren auf der Lauda-Mergentheimer Bahn sollen folgende Grundsätze beobachtet 
werden: 
1) Die Grunotaren und Lagergebühren dürfen nicht höher gestellt werden, als bei den 
Badischen Bahnen im Allgemeinen. 
Allgemeine Tarifermäßigungen, welche dem Verkehr auf andern Badischen Bahnen 
gewährt werden, sind auch dem Verkehr auf der Lauda-Mergentheimer Bahn in 
gleicher Weise zu gewähren. 
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll wever in Ansehung 
der Beförderungsweise, noch binsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht 
werden, und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des andern Staates 
übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als 
die in dem betreffenden Staate verbleibenden. 
Artikel 16. 
Will vie Königlich Württembergische Militärverwaltung zu Beförderung von Truppen 
nebst deren Material und Effecten im Dienste von der Lauda-Mergentheimer Eisenbahn 
innerhalb des Württembergischen Gebiets Gebrauch machen, so ist die Großherzoglich 
Bavische Betriebsverwaltung verpflichtet, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten ein- 
zurichten. « 
Die Königlich Württembergische Militärverwaltung vergütet für solche Transporte die 
gleichen ermäßigten Taren, um welche Württembergisches Militär auf Württembergischen 
Bahnen befördert wird. 
Einzelne Militärpersonen dagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Militär- 
effecten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Tare. Andere Militärtransporte 
dürfen auf der im Königreich Württemberg befindlichen Eisenbahnstrecke ohne Erlaubniß der 
Königlich Württembergischen Regierung nicht stattfinden. 
Artikel 17. 
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Gebietes Bah- 
nen mit der hier vereinbarten Bahn in unmittelbare Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen. 
Artikel 18. 
Sollte die Königlich Württembergische Regierung die Anlage von Staats= oder Vicinal- 
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