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Artikel 15.
Bei Aufstellung der Tarife für vie einzelnen Transportzweige und bei Beförderung
der letzteren auf der Lauda-Mergentheimer Bahn sollen folgende Grundsätze beobachtet
werden:
1) Die Grunotaren und Lagergebühren dürfen nicht höher gestellt werden, als bei den
Badischen Bahnen im Allgemeinen.
Allgemeine Tarifermäßigungen, welche dem Verkehr auf andern Badischen Bahnen
gewährt werden, sind auch dem Verkehr auf der Lauda-Mergentheimer Bahn in
gleicher Weise zu gewähren.
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll wever in Ansehung
der Beförderungsweise, noch binsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht
werden, und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des andern Staates
übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als
die in dem betreffenden Staate verbleibenden.
Artikel 16.
Will vie Königlich Württembergische Militärverwaltung zu Beförderung von Truppen
nebst deren Material und Effecten im Dienste von der Lauda-Mergentheimer Eisenbahn
innerhalb des Württembergischen Gebiets Gebrauch machen, so ist die Großherzoglich
Bavische Betriebsverwaltung verpflichtet, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten ein-
zurichten. «
Die Königlich Württembergische Militärverwaltung vergütet für solche Transporte die
gleichen ermäßigten Taren, um welche Württembergisches Militär auf Württembergischen
Bahnen befördert wird.
Einzelne Militärpersonen dagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Militär-
effecten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Tare. Andere Militärtransporte
dürfen auf der im Königreich Württemberg befindlichen Eisenbahnstrecke ohne Erlaubniß der
Königlich Württembergischen Regierung nicht stattfinden.
Artikel 17.
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Gebietes Bah-
nen mit der hier vereinbarten Bahn in unmittelbare Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen.
Artikel 18.
Sollte die Königlich Württembergische Regierung die Anlage von Staats= oder Vicinal-
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