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straßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen, oder genehmigen, welche die projectirte Eisen-
bahn kreuzen, so kann die Großberzoglich Badische Regierung dagegen keine Einsprache
erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche
Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung
ein Auswand daraus erwachse.
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die Großherzoglich Badische
Regierung auf ibre Kosten aufzustellen.
Artikel 19.
Gegenstände, welche nach den in Württemberg bestebenden oder künftig ergehenden
Verordnungen dem Postzwange unterliegen, darf die Großherzoglich Badische Betriebsver-
waltung innerhalb ves Württembergischen Gebiets nicht auf eigene Rechnung zur Beför
derung übernehmen.
Die Großberzoglich Badische Betriebsverwaltung macht sich verbindlich, auf der in
Württembergischem Gebiet gelegenen Strecke der von ihr betriebenen Taubertbalbahn für
die Königlich Württembergische Postverwaltung die Posigegenstände zu befördern.
Bezüglich der für die Beförderung der Post an die Großherzoglich Badische Betriebs—
verwaltung zu leistenden Vergütung wird als Grundsatz angenommen, daß insoweit der
Transport der Briefe, Zeitungen und Fahrpoststücke jeder Art, sowie des die Vostgegen
stände begleitenden Personals in den für den eigenen Postverkehr der Großherzoglich Bavi
schen Postverwaltung erforderlichen Wagen obne besonderen Aufwand möglich ist, die Be-
förderung unentgeltlich zu geschehen habe.
Werden zum Zwecke der Postspedition der Königlich Wäürttembergischen Postoerwal
tung besondere Wagen oder Wagenräume verlangt, so ist hiefür eine den Selbstkosten
entsprechende Vergütung zu leisten, welche nach dem Durchschnitt ver Betriebskosten auf
sämmtlichen Bahnen der Großberzoglich Badischen Betriebsverwaltung für die Nutzmeile
und nach durchschnittlicher Belastung für die Achse berechnet wird.
Nach gleichem Grundsatze hat die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung auf
den von ihr im Badischen Gebiet betrieben werdenden Anschlußbahnen auch für die Grog.
berzoglich Badische Postverwaltung die Postgegenstände und das dieselben begleitende Per-
sonal zu befördern.
Diese Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die älteren Anschlußbahnen Mühl.
acker-Bruchsal und Mühlacker-Pforzheim Anwendung.