Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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straßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen, oder genehmigen, welche die projectirte Eisen- 
bahn kreuzen, so kann die Großberzoglich Badische Regierung dagegen keine Einsprache 
erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche 
Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung 
ein Auswand daraus erwachse. 
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die Großherzoglich Badische 
Regierung auf ibre Kosten aufzustellen. 
Artikel 19. 
Gegenstände, welche nach den in Württemberg bestebenden oder künftig ergehenden 
Verordnungen dem Postzwange unterliegen, darf die Großherzoglich Badische Betriebsver- 
waltung innerhalb ves Württembergischen Gebiets nicht auf eigene Rechnung zur Beför 
derung übernehmen. 
Die Großberzoglich Badische Betriebsverwaltung macht sich verbindlich, auf der in 
Württembergischem Gebiet gelegenen Strecke der von ihr betriebenen Taubertbalbahn für 
die Königlich Württembergische Postverwaltung die Posigegenstände zu befördern. 
Bezüglich der für die Beförderung der Post an die Großherzoglich Badische Betriebs— 
verwaltung zu leistenden Vergütung wird als Grundsatz angenommen, daß insoweit der 
Transport der Briefe, Zeitungen und Fahrpoststücke jeder Art, sowie des die Vostgegen 
stände begleitenden Personals in den für den eigenen Postverkehr der Großherzoglich Bavi 
schen Postverwaltung erforderlichen Wagen obne besonderen Aufwand möglich ist, die Be- 
förderung unentgeltlich zu geschehen habe. 
Werden zum Zwecke der Postspedition der Königlich Wäürttembergischen Postoerwal 
tung besondere Wagen oder Wagenräume verlangt, so ist hiefür eine den Selbstkosten 
entsprechende Vergütung zu leisten, welche nach dem Durchschnitt ver Betriebskosten auf 
sämmtlichen Bahnen der Großberzoglich Badischen Betriebsverwaltung für die Nutzmeile 
und nach durchschnittlicher Belastung für die Achse berechnet wird. 
Nach gleichem Grundsatze hat die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung auf 
den von ihr im Badischen Gebiet betrieben werdenden Anschlußbahnen auch für die Grog. 
berzoglich Badische Postverwaltung die Postgegenstände und das dieselben begleitende Per- 
sonal zu befördern. 
Diese Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die älteren Anschlußbahnen Mühl. 
acker-Bruchsal und Mühlacker-Pforzheim Anwendung.
	        
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