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Wenn die Württembergische Postverwaltung verlangen sollte, daß in den auf Wört-
kembergischem Gebiet gelegenen Stationsgebäuden der Lauda-Mergentheimer Bahn ein
Bureau für die Expedition der Brief- und Fahrpost eingerichtet werde, so wird die Groß-
berzoglich Bavische Verwaltung den hiezu erforderlichen Raum in dem Stationsgebäude
unentgeltlich anweisen. Es muß jevoch ein solches Verlangen bei Feststellung der Plane für
das Stationsgebäude vorgebracht werden.
Die innere Einrichtung des Postlokals hat die Königlich Württembergische Postverwal-
cung zu stellen.
Das Nähere haben vie beiverseitigen Postverwaltungen in einem besonderen Vertrage
zu bestimmen.
Artikel 20.
Der Großberzoglich Badischen Regierung wird gestattet, längs der Verbindungsbahn
auf Württembergischem Gebiet eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen und
auf der Wechselstation Mergentheim an die Württembergische Telegraphenleitung anzu-
schließen.
Diese Telegraphenleitung soll bis auf anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör der
Verbindungsbahn angesehen und mit derselben nach den gleichen Bestimmungen behamdelt
werden.
Ueber die Anlage einer Telegraphenleitung für den Depeschenvienst (allgemei-
nen Verkehr) auf der Verbindungsbahn bleibt Verständigung vorbehalten.
Artikel 21.
Die Großherzoglich Badische Eisenbahnverwaltung hat an die Königlich Württember-
gische Staatsverwaltung weder aus dem zur Bahn verwendeten Grunveigenthum noch aus
den übrigen Zugehörden derselben, noch aus vem Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer zu
entrichten. Auch bleibt dieselbe von der Beitragspflicht zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreis-
umlagen befreit. «
Die im Mürttembergischen Gebiet wohnenden Badischen Angestellten vieser Verbin-
dungsbahn sind den an ihrem Wohnorte geltenden Steuergesetzen unterworfen.
Artikel 22.
Der Bau der Lauda-Mergentheimer Bahn wird von ver Großberzoglich Badischen
Regierung so geleitet werden, daß vieselbe, wenn nicht außerordentliche Ereignisse eintreten,