Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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chen die eine (die Präceptoratsprüfung) zur Bewerbung um Hauptlehrstellen an 
Lateinschulen, sowie an den unteren Abtheilungen der Gymnasien und Lyceen, die andere 
(die philologische Professoratsprüfung) zur Bewerbung um Hauptlehrstellen an 
den oberen Abtheilungen der Gymnasien und Lyceen und an den niederen evangelisch-thro- 
logischen Seminarien befähigt. 
S. 2. 
Beide Prüfungen werden zu Stuttgart in der Regel im Herbst durch eine von dem 
Ministerium periodisch bestellte, theils aus akademischen Lehrern der Philologie, theils aus 
sonstigen Fachmännern zusammengesetzte Kommission unter der Leitung eines Mitglieds des 
K. Studienraths abgehalten. 
g. 3. 
Die Zulassung zu beiderlei Prüfungen ist durch das zurückgelegte 20ste Lebensjahr, 
den Besitz eines inländischen Gemeindegenossenschaftsrechts, sowie einen entsprechenden Bil— 
dungsgang, die Zulassung zur Professoratsprüfung überdieß durch die Einreichung einer 
befriedigenden Probeabhandlung bedingt. 
S. 4. 
Als die ordentliche und geeignetste Vorbildung wird ein regelmäßiges Universitäts— 
studium mit Theilnahme an einem philologischen Seminar und mit Besuch einer ange- 
messenen Zahl von Vorlesungen aus dem Gebiete der Philologie und der allgemein bildenden 
Fächer betrachtet. 
Solche, welche diesen Bildungsweg nicht durchlaufen haben, können nur ausnahms- 
weise im Dispensationswege unter der Voraussetzung genügender Nachweise über ihre 
Studien und praktische Vorübung zu den philologischen Dienstprüfungen zugelassen werden. 
Diese Dispensation wird unter der erwähnten Voraussetzung denjenigen Kandidaten 
nicht erschwert werden, welche das Studium der Theologie auf einer Universität absoloirt 
und die erste Kirchendienstprüfung mit Erfolg erstanden haben. 
Behufs der Zulassung zur philologischen Professoratsprüfung findet eine solche Dis- 
pensation nicht statt, wenn der Kandidat nicht mindestens über eine geordnete akademische 
Vorbildung überhaupt sich auszuweisen im Stanbe ist. 
8. 5. 
Zu der Probeabhandlung, welche die Kandidaten der Professoratsprüfung einzureichen 
haben (§. 3), wird von dem K. Studienrath alljährlich zu geeigneter Zeit ein von der
	        
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