Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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thum Hohenzollern-Sigmaringen auf Disciplinar-, Polizei= und Finanzvergeben, daß der 
Inhalt der vorerwähnten Uebereinkunft verkündet und in Vollzug gesetzt werden soll. 
Stuttgart, den 17. Jannar 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neuratb. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbiüler. 
Der Minister des Innem: 
Geßler. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
enner. 
Uebereinkunft 
zwischen Württemberg und Preußen, die Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- 
und Fischerei-Frevel in den beiderseitigen Grenzgebieten betreffend. 
Nachdem vie Königlich Württembergische und die Königlich Preußische Regierung sich 
verständigt haben, übereinstimmende Maßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst-, 
Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenzgebieten gegenseitig zu treffen, sind zwischen 
beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufbebung der von ver Krone Württemberg mit 
dem früheren Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen unterm 1838 getroffenen 
Uebereinkunft, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden: 
Art. 1. 
Es verpflichten sich beide contrahirenden Regierungen, die Forst-, Jagd-, Feld= und 
Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der andern Regierung verüben 
sollten, sobald sie davon Kenntniß-erbalten, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu 
bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inland 
begangen worden wären. 
Unter Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Freveln werden in gegenwärtiger Ueberein- 
kunft alle Verfehlungen gegen die bezüglichen Straf= und Polizeigesetze verstanden. 
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die 
auf ihrem Gebiete, sei es bei oder nach der That betroffenen Frevler nach den Landesge- 
setzen zu bestrafen.
	        
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