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thum Hohenzollern-Sigmaringen auf Disciplinar-, Polizei= und Finanzvergeben, daß der
Inhalt der vorerwähnten Uebereinkunft verkündet und in Vollzug gesetzt werden soll.
Stuttgart, den 17. Jannar 1865.
Karl.
Der provisorische Chef des Justiz-Departements:
Neuratb.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbiüler.
Der Minister des Innem:
Geßler.
Der provisorische Chef des Finanz-Departements:
enner.
Uebereinkunft
zwischen Württemberg und Preußen, die Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld-
und Fischerei-Frevel in den beiderseitigen Grenzgebieten betreffend.
Nachdem vie Königlich Württembergische und die Königlich Preußische Regierung sich
verständigt haben, übereinstimmende Maßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst-,
Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenzgebieten gegenseitig zu treffen, sind zwischen
beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufbebung der von ver Krone Württemberg mit
dem früheren Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen unterm 1838 getroffenen
Uebereinkunft, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden:
Art. 1.
Es verpflichten sich beide contrahirenden Regierungen, die Forst-, Jagd-, Feld= und
Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der andern Regierung verüben
sollten, sobald sie davon Kenntniß-erbalten, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu
bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inland
begangen worden wären.
Unter Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Freveln werden in gegenwärtiger Ueberein-
kunft alle Verfehlungen gegen die bezüglichen Straf= und Polizeigesetze verstanden.
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die
auf ihrem Gebiete, sei es bei oder nach der That betroffenen Frevler nach den Landesge-
setzen zu bestrafen.