Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Prüfungs-Kommission festgestelltes Thema aus dem Gebiete der klassischen Philologie be- 
kannt gemacht werden. Die Bearbeitung desselben hat in lateinischer Sprache zu geschehen, 
soll nicht über 3—4 Bogen gewöhnlicher Schrift füllen und ist mit einer Disposition und 
einer Angabe der litterarischen Quellen, welche bei der Ausarbeitung benützt worden sind, 
zu begleiten. 
Außerdem wird den Kandidaten, die es wünschen, aus dem Gebiete der beliebigen 
Fächer (§. 17) ein zweites Thema gegeben, das in deutscher oder einer neueren fremden 
Sprache zu bearbeiten ist. 
S. 6. 
Bei der Meldung um Zulassung zu den philologischen Dienstprüfungen, wozu von dem 
K. Studienrath periodisch eine öffentliche Aufforderung erlassen werden wird, haben die 
Kandidaten 
1) über die Erfüllung der in §. 3 (vergl. §. 4 und 5) erwähnten Bedingungen 
unter Beifügung einer genauen, nach Möglichkeit durch Zeugnisse belegten Darstellung ihres 
seitherigen Bildungsgangs und ihrer etwaigen Verwendungen im Lehrfach sich aus zuweisen, 
zutreffendenfalls um Dispensation von jenen Bedingungen mit den gehörigen Nachweisen 
zu bitten; 
2) ihre sonstigen Personalien, sowie ihre Familienverhältnisse näher anzugeben, auch 
3) anzuzeigen, ob sie die Prüfung ganz oder theilweise (§. 24) erstehen wollen, sowie 
die fakultativen Fächer (S§. 8, 17, 22), in denen sie geprüft zu werden wünschen, genau 
zu bezeichnen. 
Die Kandidaten der Professoratsprüfung haben insbesondere bei ihrer Meldung zu 
derselben ihre Probeabhandlungen einzusenden, welche sofort den Mitgliedern der Prüfungs- 
Kommission zur Begutachtung in der Richtung mitgetheilt werden, ob deren Verfasser zu 
der Prüfung zuzulassen seien oder nicht. 
Im übrigen sind die in Vorstehendem verlangten Nachweise durch Vorlegung der be- 
züglichen Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift, oder, im Fall einer schon 
früher gemachten Vorlage, durch Bezugnahme hierauf zu erbringen. 
S. 7. 
Die Entscheidung über die Zulassung hängt der Regel nach von dem K. Studienrath 
ab, bleibt aber in den unter §. 4, Absatz 2—4 erwähnten Fällen dem Ministerium vor- 
behalten.
	        
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