541
Art. 62, Abs. 3 des Einführungsgesetzes bezeichneten Arten durch erst in der Zeit
zwischen dem 24. August und 15. Dezember 1865 ausgestellte Urkunden erworben
zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.
3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden
Urkunden:
bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechselurkunden (Pritoritäts-
Gesetz Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht ver eigenen Wechsel die durch
eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Person oder durch zwei Zeugen
beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglau-
bigung, neben den Wechseln die Handelsbücher, durch welche dieselben etwa
erweislich sind (Prioritätsgesetz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43),
bei dem Vorzugsrecht der beglaubigten Schuldverschreibungen diese Schuld-
verschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 13 b.)
einem Gerichts= oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher mit denselben nach
Art. 63, Abs. 2, 3 des Einführungsgesetzes zu verfahren hat.
4) Anmeldungen anzunehmen und zu erledigen ist jeder Gerichts= oder Amtsnotar nach
der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers und
Schuldners, berechtigt und verpflichtet.
5) Die Befugniß, an der Stelle des Gerichts= oder Amtsnotars zu handeln, kommt
ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbst-
ständigen Bearbeitung von Notariatsgeschäften ermächtigten Assistenten derselben zu.
6) In die nach Art. 63, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu fübrenden fortlaufenden
Register, von welchen je für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die vorgelegten
Wechselurkunden und Schuloverschreibungen in vollständiger Abschrift, die vorgelegten
Handelsbücher (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) in vollständigem Auszug
aufzunehmen.
Jeder Eintrag ist von dem eintragenden Beamten (Ziffer 4, 5) zu unter-
zeichnen.
In die nach Art. 63 des Einführungsgesetzes (Absatz 2) den vorgelegten Ur-
kunden (Wechsel, Schuldverschreibungen, Handelsbücher) beizufügende Beglaubigung
ist namentlich das Datum derselben und die Zisser des betreffenden Eintrags in
dem fortlaufenden Register aufzunehmen.