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treffend die außergerichtliche Entscheidung einer Staatsverwaltungsbebörde (des gemein-
schaftlichen Oberamts) über den Umfang ver verwendbaren Mittel des zunächst Baupflich-
tigen, findet auch auf die kraft gegenwärtigen Gesetzes zur Ablösung kommenden Baula-
sten Anwendung. Es steht jevoch den Betheiligten nur binnen 30 Tagen nach Eröffnung
obiger Entscheidung vie Berufung auf den Rechtsweg zu. Nach dem Ablauf vieser Frist
behält es bei jener Entscheidung sein Bewenden.
Art. 14.
Die Ablösung ist bei dem Oberamt unter Angabe der einzelnen in ver Verbindlich-
keit begriffenen Leistungen, des Leistungsberechtigten, des belasteten Vermögens und des
Inhabers desselben anzumelden und damit der Antrag auf Einleitung des weiteren Ver-
fahrens zu verbinden.
Das Oberamt setzt die Gegenparthie und das für die Staatskasse bandelnde Kamc.
ralamt von der Anmeldung in Kenntniß und fordert dieselbe zur Erklärung varüber auf.
Ergibt sich hieraus, daß Streitigkeiten obwalten, welche sich zur Entscheidung durch
die in Art. 12 und 13 vorgesehenen Behörde eignen, so hat das Oberamt die Betheilig.
ten nach vorangegangenem vergeblichem Sühneversuch an letztere zu verweisen.
Steht ein solches Hinderniß der alsbaldigen Einleitung der Ablösungsverhandlungen.
nicht entgegen, und erklären sämmtliche Betheiligte übereinstimmend die Absicht, im Wege
gütlicher Verständigung ohne amtliche Mitwirkung ihre Auseinandersetzung zu versuchen,
so hat das Oberamt denselben hiezu einen angemessenen Termin anzuberaumen, welcher
nach Umständen verlängert werden kann.
Art. 15.
Kommt eine Verständigung nicht zu Stande, so wird das amtliche Verfahren nach
Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der hieher anwendbaren Be-
stimmungen des Zehentablösungsgesetzes vom 17. Juni 1849 über die Abfindung von Ze-
bentlasten, durch das Oberamt eingeleitet.
Am Schlusse desselben setzt das Oberamt die Ablösungssumme und die Art der Be-
zahlung fest, eröffnet das Ergebniß den Betheiligten und legt die bestrittenen Punkte, welche
sich im gütlichen Wege nicht erledigen lassen, der Ablösungskommission zur Entscheidung vor.
Art. 16.
Nach endgültiger Feststellung der Ablösungssumme und der Art ihrer Bezahlung vurch
gütliche Uebereinkunft (Art. 14), Anerkenntniß oder Urtheil (Art. 15) ist über das Ab-