Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  327.
Lautet  die  Erfüllungszeit  auf  das  Frühjahr  oder  den  Herbst  oder  auf  ähnliche
Zeitbestimmungen,  so  entscheidet  der  Handelsgebrauch  des  Ortes  der  Erfüllung.
Ist  die  Erfüllung  auf  die  Mitte  eines  Monats  gestellt,  worden,  so  gilt  der  fünf—
zehnte  dieses  Monats  als  der  Tag  der  Erfüllung.

Art.  328.

Wenn  die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten  Frist

nach  Abschluß  des  Vertrages  erfolgen  soll,  so  fällt  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung:

1)  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  auf  den  letzten  Tag  der  Frist;  bei
Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  Vertrag  geschlossen  ist,
nicht  mit  gerechnet;  ist  die  Frist  auf  acht  oder  vierzehn  Tage  bestimmt,  so  werden
  darunter  volle  acht  oder  vierzehn  Tage  verstanden;

2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem  mehrere  Monate  umfassenden
  Zeitraum  (Jahr,  halbes  Jahr,  viertel  Jahr)  bestimmt  ist,  auf  denjenigen
Tag  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung
oder  Zahl  dem  Tage  des  Vertragsschlusses  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in  dem
letzten  Monate,  so  fällt  die  Erfüllung  auf  den  letzten  Tag  dieses  Monats.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  fünfzehn  Tagen  gleich

geachtet.  Ist  die  Frist  zur  Erfüllung  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  die  Frist  auch  dann  zu  berechnen,  wenn  der

Anfang  derselben  nicht  nach  dem  Tage  des  Vertragsschlusses,  sondern  nach  einem  anderen
  Zeitpunkte  oder  Ereignisse  bestimmt  worden  ist.

Art.  329.

Fällt  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  gilt  der  nächste  Werktag  als  der  Tag  der  Erfüllung.

Art.  330.
Soll  die  Erfüllung  innerhalb  eines  gewissen  Zeitraumes  geschehen,  so  muß  sie  vor
Ablauf  desselben  erfolgen.
Fällt  der  letzte  Tag  des  Zeitraumes  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  muß  spätestens  am  nächstvorhergehenden  Werktage  erfüllt  werden.
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